Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

510  Anhang.  XXI.

nothwendig,  so  ersolgt  die  Verkündigung  in  einer  weiteren  Sitzung,
welche  sofert  anzuberaumen  und  den  Parteien  bekannt  zu
machen  ist.

Urschriften  und  Ausfertigungen.

§.  15.  Alle  Entscheidungen,  Bescheide,  Beschlüsse  und  Verfügungen,
  welche  von  der  Behörde  als  Kollegium  erlassen  werden,
sind  in  der  Ausfertigung  mit  der  die  Behörde  bezeichnenden
Unterschrift  (Der  Kreisausschuß  des  Kreises  N.  N.,  Der  Stadtausschuß
  des  Stadtkreises  N.  N.,  Der  Magistrat)  zu  versehen
und  von  dem  Vorsitzenden  zu  vollziehen.  Bei  Bescheiden  und
Verfügungen,  welche  von  dem  Vorsitzenden  erlassen  werden  und
gegen  welche  das  Gesetz  ausdrücklich  den  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  oder  auf  Kollegialbeschluß  zuläßt  (88.  60,  64  Absf.  3,
111  Abs.  3,  117  Abs.  3  des  Landesverwaltungsgesetzes),  lautet
die  Unterschrift:

Namens  des  Kreisausschusses.
Der  Vorsitzende.

Die  Urschriften  der  von  dem  Kollegium  erlassenen  Entscheidungen,
  Bescheide  und  Beschlüsse  sind  von  dem  Vorsitzenden  und
wenigstens  zwei  Mitgliedern  zu  vollziehen.

Die  Ausfertigungen  der  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen
  Entscheidungen  sind  mit  der  Ueberschrift:

„Im  Namen  des  Königs“

und  mit  dem  Siegel  der  Behörde  —  für  die  Kreis=  und  Stadtausschüfse
  res  Adler  mit  einer  die  Behörde  bezeichnenden
Umschrift,  für  den  Magistrat  das  Magistratssiegel  —  zu  versehen.
Dieselben  müssen  im  Eingange  den  Sitzungstag,  an  welchem  die
Entscheidung  getroffen  worden  ist,  und  die  Mitglieder  der  Be-*
  welche  an  der  Abstimmung  theilgenommen  haben,  ersehen
assen.

Bezüglich  der  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  und  der  Vollmachten
  eines  Kreisverbandes  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des
§.  137  Abs.  3  der  Kreisordnung.

§.  16.  Die  gemäß  SS.  64  Abs.  4,  67,  86  Abs.  4,  111  Abs.  2,
117  Abs.  3,  122  Abs.  2  des  Landesverwaltungsgesetzes  zu  ertheilende
  Belehrung  über  die  Rechtsmittel  ist  stets  am  Schlufse
der  betreffenden  Bescheide  und  Verfügungen  und  zwar,  falls  in
denselben  der  dispositive  Inhalt  von  der  Begründung  geschieden
ist,  am  Schlusse  der  Gründe  in  einer  thunlichst  in  die  Augen
sallenden  äußeren  Form  zu  ertheilen.