510 Anhang. XXI.
nothwendig, so ersolgt die Verkündigung in einer weiteren Sitzung,
welche sofert anzuberaumen und den Parteien bekannt zu
machen ist.
Urschriften und Ausfertigungen.
§. 15. Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfügungen,
welche von der Behörde als Kollegium erlassen werden,
sind in der Ausfertigung mit der die Behörde bezeichnenden
Unterschrift (Der Kreisausschuß des Kreises N. N., Der Stadtausschuß
des Stadtkreises N. N., Der Magistrat) zu versehen
und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und
Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden erlassen werden und
gegen welche das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf mündliche
Verhandlung oder auf Kollegialbeschluß zuläßt (88. 60, 64 Absf. 3,
111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes), lautet
die Unterschrift:
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende.
Die Urschriften der von dem Kollegium erlassenen Entscheidungen,
Bescheide und Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und
wenigstens zwei Mitgliedern zu vollziehen.
Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen
Entscheidungen sind mit der Ueberschrift:
„Im Namen des Königs“
und mit dem Siegel der Behörde — für die Kreis= und Stadtausschüfse
res Adler mit einer die Behörde bezeichnenden
Umschrift, für den Magistrat das Magistratssiegel — zu versehen.
Dieselben müssen im Eingange den Sitzungstag, an welchem die
Entscheidung getroffen worden ist, und die Mitglieder der Be-*
welche an der Abstimmung theilgenommen haben, ersehen
assen.
Bezüglich der Urkunden über Rechtsgeschäfte und der Vollmachten
eines Kreisverbandes bewendet es bei der Vorschrift des
§. 137 Abs. 3 der Kreisordnung.
§. 16. Die gemäß SS. 64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 111 Abs. 2,
117 Abs. 3, 122 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu ertheilende
Belehrung über die Rechtsmittel ist stets am Schlufse
der betreffenden Bescheide und Verfügungen und zwar, falls in
denselben der dispositive Inhalt von der Begründung geschieden
ist, am Schlusse der Gründe in einer thunlichst in die Augen
sallenden äußeren Form zu ertheilen.