Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von  Pflichten  und  Rechteu  aus  unerlaubten  Handlungen.  315

§.  125.  Ist  die  Beschädigung  nur  aus  mäßigem  Versehen  zugefügt  worden,  so
muf  die  Verunstaltete  mit  einer  solchen?  1)  Ausstattung,  als  sie  von  ihrem  Vater  nach
dessen  Stande,  vermöge  der  Gesetze,  zu  fordern  haben  würde,  sich  beguügen.

§.  126.  Besitzt  der  Beschädiger  kein  Kapitalsvermögen,  aus  welchem  die  nach
#5S.  124,  125  zu  bestiunnende  Ausstattung  genomumen  werden  kann,  so  muß  er  der
Verletzten  die  Zinsen  davon  zu  fünf  vom  Hundert  jährlich  entrichten.

§.  127.  Dieser  Beitrag  dauert  fort,  so  lange  die  Verunstaltete  lebt,  auch  wenn
sie  sich  wirklich  verheirathet  7  2).  »

§.  128.  Ist  außerdem  Jemandem  72)  sein  Fortkommen  in  der  Welt  durch  eine
aus  Vorsatz  oder  grobem  Versehen  zugefügte  Verunstaltung  erschwert  worden,  so  muß
n  3  dafür  eine  billige,  nach  den  Umständen  zu  bestimmende  Entschädigung  geleiet

  werden.

§.  129.  Wer  zur  Entschädigung  des  Beleidigten  oder  seiner  Familie  schuldig  erkannt
  wird,  kann  sich  dagegen  mit  dem  Einwande,  daß  er  dadurch  die  Seinigen  pflichtmäßig
  zu  ernähren  unvermögend  werde,  nicht  schützen  7“).

§.  130.  Fällt  weg  75).  an  der  Ehre,

S.  131.  Der  Ersatz  eines  nach  Gelde  in  Anschlag  zu  bringenden  Schadens  kann
zun  in  lanen  gefordert  werden,  als  der  Schade  aus  der  Ehrenkränkung  unmittelbar  7")
entstanden  ist.

§.  132.  Wer  auf  irgend  eine  Art  einen  Andern  der  persönlichen  Freiheit  wider.
rechtlich  beraubt,  der  haftet  demselben  für  das  ganze  Interesse.

§.  133.  Der,  auf  dessen  Gefahr  oder  falsche  Vorspiegelung  ein  widerrechtlicher
Personalarrest  verhängt  worden,  und  der  Richter?7),  welcher  dabei  den  gesetzlichen
Vorschriften  zuwider  gehandelt  hat,  sind  dem  Beleidigten  als  Mitschuldige  verhaftet.

§.  134.  Wer  in  Privatarrest  gehalten  worden,  kann  zur  eidlichen  Bestärkung  des
erlittenen  Schadens  und  entgangenen  Gewinns,  nach  vorgängiger  richterlicher  Enndßigung,
  gelassen  werden.

S.  135.  Alle  Kosten,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Gefangenen  wieder  in
Freiheit  zu  setzen,  muß  der  Beleidiger  tragen.

S.  136.  Kann  dem  Beleidigten  die  geraubte  persönliche  Freiheit  nicht  wieder  verschafft
  werden,  so  haben  die  Frau  und  Kinder  desselben  gegen  den  Beleidiger,  wegen
der  ihnen  zu  gewährenden  Verpflegungs=  und  Erfehungskosten.  eben  die  Rechte,  die
ihnen  bei  einer  erfolgten  Entleibung  (F.  98  Saq.)  beige  egt  sind.

§.  137.  Wer  Sachen  unrechtmäßiger  Weise  7o)  mit  Arrest  belegt,  haftet  für  den  dei  Ke

71)  D.  h.  mit  einer  Ausstattung  von  einem  solchen  Betrage.  Die  umn  Vortheile  der  Eltern  geltende
  Regel:  wer  nicht  will,  stattet  nicht  aus,  findet  hier  nicht  Anwendung.  Bergl.  II  2,  §.  233.

72)  Nach  dem  Zwecke,  welchen  die  Entschädigung  eines  verunstalteten  Frauen#immers  hat.  sollte
der  Beschädiger  Alles  dadurch  gut  machen  können,  daß  er  selbst  die  Franensperson  zu  heirathen  "cct
erbietet.  Doch  muß  es  wohl  auf  die  Umstände  ankommen,  unter  welchen  die  Verunstaltung  zugefügt
worden  ist.  Hat  der  Beschädiger  in  feindseliger  Absicht  gegen  die  Franeneperson  gehandelt,  so  kann
dieser  nicht  zugemunthet  werden,  sich  ihrem  Feinde  in  die  Arme  zu  wersen.

73)  Z.  B.  einem  Militär,  Seemanne,  Bergmanne,  Schauspieler  u.  dergl.

74)  Er  hat  nicht  das  beneiielum  competentiae,  wozn  hier  auch  ein  Rechtsgrund  fehlen  würde.

75)  (3.  A.)  Der  F.  130  lamet:  6

Die  bei  verübten  Ehrenkränkungen  zu  leistende  Privatgenugthunng  ist  im  Kriminalrechte  bestinmt.
Die  Privatgenugthunng  ist  bekanntlich  schon  lange  vor  dem  neuen  Str.G.  B.  ausgehoben.

75)  Die  unmittelbare  Beschädigung  am  Vermögen  durch  Worte  (beleidigende  Aeußerungen)  ist
nicht  denkbar.  Die  Satzung  ist  unpraktisch  und  nicht  der  Gerechtigkeit  entsprechend,  welche  auch  den
mittelbaren  Schaden  zu  erfetzen  gebietet.  Dafür  hatte  das  G.  R.,  und  noch  jetzt  das  franz.,  die  netio
sestimatoris,  wodurch  nicht  die  Ehre  zum  Vermögensstücke  gemacht,  sondern  Entschädigung  für  Verschlimmerung
  des  Bermögenszustandes  gefordert  wurde.

7  77)  Das  Gleiche  muß  jetzt  auch  von  den  Staatsamwälten  gelten,  welche  Lente  in  Verwahrsam
nehmen.

78)  Bloß  die  Abweisung  des  Arrestanten  mit  der  Arrestklage  für  sich  allein  reicht  nicht  hin,  um