Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 170 — 
V. Vermessung offener Fahrzeuge. 
§. 20. 
Für die Bestimmung des Brutto-Raumgehalts offener Fahrzeuge ist eine 
durch die Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges horizontal ge- 
legte Fläche als untere Fläche des Vermessungsdecks anzusehen. 
Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von 
Oberkante zu Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges durch die 
Theilungspunkte der Länge gezogen sind. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Abschnitte II und III zur 
Anwendung. 
VI. Vermessungsbehörden und Ausfertigung der Meßbriefe. 
§. 21. 
Die Vermessung geschieht durch die von den Landesregierungen bestellten 
Vermessungsbehörden. Jeder solchen Behörde ist ein Schiffbautechniker als 
Mitglied zuzuordnen. 
§. 22. 
Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen, einschließlich der Revision 
der Schiffsvermessungen, wird durch das Schiffsvermessungsamt ausgeübt. Das- 
selbe hat seinen Sitz in Berlin. Es ist dem Reichskanzler unterstellt. 
§. 23. 
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Vermessungsbehörden hinsichtlich 
der Handhabung der Vermessungsordnung mit technischen Anweisungen zu ver- 
sehen; von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungsbehörden 
Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel herbei- 
zuführen; für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschriften der 
gegenwärtigen Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in 
welcher Weise die Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden zur 
Ausführung von Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund der §§. 16 
und 35 anzuweisen. 
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der 
Messungen beiwohnen. 
Sämmtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden dem 
Schiffsvermessungsamt einzureichen. 
§. 24. 
Die Ausfertigung der Meßbriefe für 
a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom 
25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister 
weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.