Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Hat  die  Vermessung  nach  dem  abgekürzten  Verfahren  stattgefunden,
so  ist  an  Stelle  der  unter  1c  bezeichneten  Tiefe  der  nach  §.  18  ermittelte
Umfang  des  Schiffes  in  der  Außenfläche  der  Außenbordsbekleidung

aufzunehmen.
2.  bei  offenen  Fahrzeugen
a)  die  Länge  zwischen  der  hinteren  Fläche  des  Vorderstevens  bis  zu
der  hinteren  Fläche  des  Hinterstevens  in  der  Höhe  der  Oberkante
des  obersten  Plankenganges,

b)  die  Breite  zwischen  den  Außenflächen  der  Außenbordsbekleidungen
in  der  Mitte  der  nach  2a  ermittelten  Länge,

c)  die  Tiefe  von  dem  im  zweiten  Absatz  des  §.  20  angegebenen
oberen  Punkte  bis  zur  Oberkante  der  Bodenwrangen  in  der  Mitte
der  nach  2a  ermittelten  Länge.

§.  26.

Vor  Beginn  jeder  Vermessung  haben  die  Vermessungsbehörden  sich  zu
vergewissern,  ob  das  Schiff  in  seinem  gegenwärtigen  Zustande  schon  bei  einer
deutschen  Vermessungsbehörde  nach  dem  in  den  §§.  4  bis  17  vorgeschriebenen
vollständigen  Verfahren  vermessen  worden  ist,  und,  wenn  eine  solche  Vermessung
stattgefunden  hat,  den  Antrag  auf  Vermessung  abzulehnen.

Vor  Ausfertigung  der  Meßbriefe  (§.  27)  haben  die  zuständigen  Behörden
§.  24)  sich  zu  vergewissern:

1.  wenn  die  Vermessung  des  Schiffes  durch  Neubau  oder  Umbau  erforderlich
geworden  war,  daß  der  Bau  beendet  ist  und  daß  alle  Aufbauten  auf
dem  obersten  Deck  und  alle  räumlichen  Einrichtungen  im  Innern
vollendet  sind;

2.  wenn  die  Vermessung  ein  mit  einem  älteren  deutschen  Meßbriefe  versehenes
  Schiff  betrifft,  daß  dieser  Meßbrief  zurückgeliefert  (§.  29)  oder
dessen  Verlust  glaubhaft  nachgewiesen  ist.

§.  27.

Ueber  jede  Vermessung  wird  ein  Meßbrief  ausgefertigt.

Neben  der  den  Brutto-  und  Netto-Raumgehalt  ausdrückenden  Zahl  der
Kubikmeter  ist  in  den  Meßbriefen  zugleich  die  entsprechende  Zahl  britischer  Registertons
  anzugeben.  Bei  Umrechnung  der  Kubikmeter  in  britische  Registertons
wird  ein  Kubikmeter  gleich  0,353  britische  Registertons  gerechnet.

Hat  die  Vermessung  nach  dem  abgekürzten  Verfahren  stattgefunden,  so  ist
in  dem  Meßbriefe  der  Grund  zu  vermerken,  welcher  der  Anwendung  des  vollständigen
  Verfahrens  entgegenstand.  Nach  Fortfall  dieses  Hinderungsgrundes
muß,  sobald  das  Schiff  in  einen  deutschen  Hafen  gelangt,  eine  neue  Vermessung
nach  dem  vollständigen  Verfahren  vorgenommen  werden.