Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 198 — 
  
Betrag 
 für das 
 Einnahme. Etatsjahr 
Titel. 1895 
Kapitel. 96. 
Mark. 
2. II. Reichsstempelabgaben. 
1.Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent  .  .  .  .  . 1 312 900 
Davon ab: 
a) Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar 
erwachsende Verwaltungskosten  .  .  .  .  . 870 
— 1 312 030 
b) Herauszahlungen an Oesterreich- Ungarn für die Gemeinde 
Mittelberg . . . .  . 30 
bleiben (Titel 1)  .  .  . 1312000 
2. Wechselstempelsteuer . . .  . 8 116 000 
Davon ab:  
a)  gemäß §.27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder  .  .  .  162 320 M 
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs- und 
Verwaltungskosten  .  .  .  .  . 226 680. 
zusammen . . . 389 000 
bleiben (Titel 2) .  .  . 7 727 000 
3.  Stempelabgabe für Wertpapiere, Kaufgeschäfte etc. 
und Lotterieloose: 
A. für Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, ab- 
züglich der den Bundesstaaten nach §. 44 des Reichs- 
stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 381) zu vergütenden zwei Prozent Erhebungs- und 
Verwaltungskosen .  .  .  .  . 9 751 000 
B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich 
zwei Prozent für die Bundesstaaten  .  .  .  .  . 17 084 000 
Seite  .  .  . 26 835 000 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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