Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 213 — 
  
  
Titel. 
Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Etatsjahr 
1895/96. 
Mark. 
Darunter 
künftig 
wegfallend. 
Mark. 
  
(1.) 
2. 
  
Uebertrag  .  .  . 
Durchschnitt 6 750 Mark, dotirten Büreau- 
und Kassenbeamten der Abschnitte a, b, c, 
b) die Bezirksrichter und Bezirksamtmänner. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt be- 
trägt: 
1. für den Gouverneur 18 000 Mark, 
2. für den Stellvertreter des Gouverneurs und die 
beiden Kommissare zur Verfügung des Gouver- 
neurs 9 000 Mark, 
3. für den Oberrichter und den Abtheilungschef der 
Finanzverwaltung 4 500 Mark bis 7 500 Mark, 
im Durchschnitt 6 000 Mark, 
4. für den Landrentmeister, den Büreauvorsteher, 
den Baumeister, den Chef der Abtheilung für 
Landeskultur und Landesvermessung, den Zoll- 
direktor, die Bezirksrichter und die Bezirksamt- 
männer 3.000 Mark bis 5 400 Mark, im Durch- 
schnitt 4 200 Mark, 
5. für die ständigen Hülfsarbeiter, die Büreau- 
und Kassenbeamten mit Ausschluß der Assistenten, 
den Katasterbeamten, den Stationskontrolör und 
die Vorsteher der Hauptzollämter 2 400 Mark 
bis 4 500 Mark, im Durchschnitt 3 450 Mark, 
6. für die Büreauassistenten, den Bauassistenten und 
die Zollamtsassistenten I. Klasse 2 400 Mark, 
7.  für die Zollamtsassistenten II. Klasse, den Haus- 
und Materialienverwalter, sowie den Kataster- 
gehülfen 1 500 Mark bis 2 100 Mark, im Durch- 
schnitt 1 800 Mark. 
2.  Zu Pensionen für in den Ruhestand getretene Landes- 
beamte und zur Versorgung von Hinterbliebenen ver- 
storbener Landesbeamten  .  .  .  .  . 
Reichs- Gesetzbl. 1895. 
606 500 
6 000 
46 250 
  
  
612 500 
34 
  
46 250
	        
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