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Nr. 58 — 1914. 69. Jahrgang.
Inserate
für die 1 spaltige Korpuszeile
oder deren Raum 15 Pfg. erbittet
Otto Hasert's Buchdruckerei.
Rummelsburger Kreisblatt.
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Erscheint #
böchentlich zweimal.
wo Pen pro Vierteljahr
75 Pfennig.
Rummelsburg, den 21. Juli
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A. Amtlicher Teil.
Im Monat Juli müssen die Fuhrwerke auf Thausseen und städtischen
Straßen von 10 Uhr abends bis 3 Uhr morgens beleuchtet sein.
Stets rechts ausweichen! Links überholen!
Rummelsbura, den 14. Juli 1914. Der Landrat, von Trebra.
Has om 1. VWMar-’-1912 in Kraft gerrerene Viehfeuchengesetz hat zahlreiche Bestimmungen gebracht, deren
Kenntnis für sede Behörde, jeden Landwirt und Viehhändler von der größten Wlchtigkeit ist. Eine Zusammen.
stellung dieser Vorschriften gibt das von Regierungssupernumerar Lenz in Calau herausgegebene Handbuch „Viehseuchenpolizet
in Preußen „, welches im Verlage von R. Gahl-Berlin erschtenen tst. Der Preis des Buches beträgt
broschiert 3 M,, gebunden 3,50 M. Das Buch ist übersichtlich und handlich, es ermöglicht durch geschickte Anordnung
des Stoffes und insbesondere durch eine „Uebersicht über dte bei den einzelnen Seuchen zu treffenden
Maßnahmen= einen Gebrauch schon ohne ein tieferes Eindringen in den Inholt. Es enthält in seinem Anhange
auch die Viehseuchenentschädtaungssotzung für die Provinz Pommern.
Ich kann das Buch allen Behörden und Viehbesitzern, namentlich aber den Herren Amtsvorstehern, denen
die obenerwähnte „Uebersicht“ sehr willkommen sein dürfte, empfehlen, bin auch bereit Sammelbestellungen aufzugeben
und ersuche deshalb die Herren Amts= und Ortsvorsteher, mir die Zahl der von ihnen gewünschten Exemplare,
wenn möglich unter gleichzeitiger Emsendung des Betrages, binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Rummelsburgq, den 13. Juli 1914. Der Landrat, von Trebra.
Hurch das am 1. d. Mis. in Kraft getterene Pon#scheckgesetz von 26. 3. 14. ist eine wesentliche Verbilligung
der Postscheckgebühren eingetreten. Es empfihlt sich deshalb tn noch größerem Umpfange wie bisher Einzahlungen
von Staatesteuern, Renten, Forstgefällen usw. durch Zahlkarte auf das Postscheckkonto Danzig
Nr. 1497 der Königl. Kreiskasse zu bewirken. Bei Beträgen bis zu 25 M. sind als Zahlgebühren 5 Pfg.
bei höheren Beträgen durchweg nur 10 Pfg. mehr einzusenden. Sollen beisptelsweise 24,95 M. Landwirtschaftskammerbetträge
abgeltefert werden, so ist die Zahlkarte über 25 M., sollen 3490 M. Wehrbeitrag abgeltefert
werden, so ist die Zahikarte über 3490,10 M. auszufüllen. Einzelne Zahlkarten geben die Postanstalten unentgeltlich
ab, im übrigen sind sie dort zum Preise von 5 Pfg. für je 10 Stück käuslich.
Bei dieser Gelegenhett wird nochmals darauf hingewiesen, daß bei allen Einzahlungen doppelte Lieferzettel
oder (oder 1 Lieferzettel und Quittungsbuch beizufügen sind. Gutsvorsteher brauchen dann keine Lieferzettel
einzusenden, wenn sie auf dem Abschnitt der Zahlkarte genau vermerkt haben, wieviel im einzelnen an Einkommensieuer,
Ergänzungsfteuer, Renten usw. abgeltefert werden. Bei den Ablieferungen an Wehrbeiträgen sind
jedoch srehts die vorgeschriebenen besonderen Lieferzettel Muster G (zu haben bei der Firma Otto Hasert hier)
mitein zusenden.
Rummelsburg i. Pom., den 13. Jull 1914. Königliche Kreiskasse.
Iskrant, Kal. Rentmeister.