Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Nr.  58  —  1914.  69.  Jahrgang.

Inserate

für  die  1  spaltige  Korpuszeile
oder  deren  Raum  15  Pfg.  erbittet
Otto  Hasert's  Buchdruckerei.

Rummelsburger  Kreisblatt.

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Erscheint  #
böchentlich  zweimal.
wo  Pen  pro  Vierteljahr
75  Pfennig.

Rummelsburg,  den  21.  Juli

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A.  Amtlicher  Teil.

Im  Monat  Juli  müssen  die  Fuhrwerke  auf  Thausseen  und  städtischen
Straßen  von  10  Uhr  abends  bis  3  Uhr  morgens  beleuchtet  sein.

Stets  rechts  ausweichen!  Links  überholen!

Rummelsbura,  den  14.  Juli  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Has  om  1.  VWMar-’-1912  in  Kraft  gerrerene  Viehfeuchengesetz  hat  zahlreiche  Bestimmungen  gebracht,  deren
Kenntnis  für  sede  Behörde,  jeden  Landwirt  und  Viehhändler  von  der  größten  Wlchtigkeit  ist.  Eine  Zusammen.
stellung  dieser  Vorschriften  gibt  das  von  Regierungssupernumerar  Lenz  in  Calau  herausgegebene  Handbuch  „Viehseuchenpolizet
  in  Preußen  „,  welches  im  Verlage  von  R.  Gahl-Berlin  erschtenen  tst.  Der  Preis  des  Buches  beträgt
broschiert  3  M,,  gebunden  3,50  M.  Das  Buch  ist  übersichtlich  und  handlich,  es  ermöglicht  durch  geschickte  Anordnung
  des  Stoffes  und  insbesondere  durch  eine  „Uebersicht  über  dte  bei  den  einzelnen  Seuchen  zu  treffenden
Maßnahmen=  einen  Gebrauch  schon  ohne  ein  tieferes  Eindringen  in  den  Inholt.  Es  enthält  in  seinem  Anhange
auch  die  Viehseuchenentschädtaungssotzung  für  die  Provinz  Pommern.

Ich  kann  das  Buch  allen  Behörden  und  Viehbesitzern,  namentlich  aber  den  Herren  Amtsvorstehern,  denen
die  obenerwähnte  „Uebersicht“  sehr  willkommen  sein  dürfte,  empfehlen,  bin  auch  bereit  Sammelbestellungen  aufzugeben
  und  ersuche  deshalb  die  Herren  Amts=  und  Ortsvorsteher,  mir  die  Zahl  der  von  ihnen  gewünschten  Exemplare,
wenn  möglich  unter  gleichzeitiger  Emsendung  des  Betrages,  binnen  14  Tagen  anzuzeigen.

Rummelsburgq,  den  13.  Juli  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Hurch  das  am  1.  d.  Mis.  in  Kraft  getterene  Pon#scheckgesetz  von  26.  3.  14.  ist  eine  wesentliche  Verbilligung
  der  Postscheckgebühren  eingetreten.  Es  empfihlt  sich  deshalb  tn  noch  größerem  Umpfange  wie  bisher  Einzahlungen
  von  Staatesteuern,  Renten,  Forstgefällen  usw.  durch  Zahlkarte  auf  das  Postscheckkonto  Danzig
Nr.  1497  der  Königl.  Kreiskasse  zu  bewirken.  Bei  Beträgen  bis  zu  25  M.  sind  als  Zahlgebühren  5  Pfg.
bei  höheren  Beträgen  durchweg  nur  10  Pfg.  mehr  einzusenden.  Sollen  beisptelsweise  24,95  M.  Landwirtschaftskammerbetträge
  abgeltefert  werden,  so  ist  die  Zahlkarte  über  25  M.,  sollen  3490  M.  Wehrbeitrag  abgeltefert
werden,  so  ist  die  Zahikarte  über  3490,10  M.  auszufüllen.  Einzelne  Zahlkarten  geben  die  Postanstalten  unentgeltlich
  ab,  im  übrigen  sind  sie  dort  zum  Preise  von  5  Pfg.  für  je  10  Stück  käuslich.

Bei  dieser  Gelegenhett  wird  nochmals  darauf  hingewiesen,  daß  bei  allen  Einzahlungen  doppelte  Lieferzettel
  oder  (oder  1  Lieferzettel  und  Quittungsbuch  beizufügen  sind.  Gutsvorsteher  brauchen  dann  keine  Lieferzettel
einzusenden,  wenn  sie  auf  dem  Abschnitt  der  Zahlkarte  genau  vermerkt  haben,  wieviel  im  einzelnen  an  Einkommensieuer,
  Ergänzungsfteuer,  Renten  usw.  abgeltefert  werden.  Bei  den  Ablieferungen  an  Wehrbeiträgen  sind
jedoch  srehts  die  vorgeschriebenen  besonderen  Lieferzettel  Muster  G  (zu  haben  bei  der  Firma  Otto  Hasert  hier)
mitein  zusenden.

Rummelsburg  i.  Pom.,  den  13.  Jull  1914.  Königliche  Kreiskasse.
Iskrant,  Kal.  Rentmeister.