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(Nr. 2236.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß- Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr
1894/95. Vom 9. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete in Afrika für das Etats-
jahr 1894/95 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Be-
nennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze
vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichs-
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1894 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 9. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 44