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Reichs-Gesetzblatt
Nr 22.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. S. 265. —
Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. S. 276.
(Nr. 2243.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887.
Vom 16. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle des §. 1 Absatz 3 und 4, §. 2 Absatz 3 bis 6, §. 12, §. 13,
§. 40 letzter Satz, §. 41 und §. 42 des durch das Gesetz vom 8. Juni 1891
(Reichs-Gesetzbl. S. 338) abgeänderten Gesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs-
Gesetzbl. S. 253) treten folgende Bestimmungen:
1. §. 1 Absatz 3 und 4.
Die Gesammtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu ent-
richten ist (das Gesammtkontingent), sowie der Betrag des niedrigeren Abgabe-
satzes sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vor-
stehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder
zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird,
nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind
gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung
ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Ver-
brauchsabgabe frei zu lassen, der zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken ver-
wendet wird.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 47
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1895.