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Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirth-
schaftlich genutzten Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre
eine wesentliche Veränderung erfahren hat,
3. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dick-
maischende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kontingent
betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre
dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen
sind oder die Hefenerzeugung aufgegeben haben,
4. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bei deren früherer
Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Areals un-
berücksichtigt geblieben sind.
Für die bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfange ihrer
Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst
landwirthschaftlich genutzten Areals und der gesammten wirthschaftlichen
Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingent be-
theiligter Brennereien nach Anhörung zweier Sachverständigen der
Brennerei-Berufsgenossenschaft diejenige Alkoholmenge zu ermitteln,
deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. Der Be-
messung des künftigen Kontingents ist von dieser Menge derjenige Theil
zu Grunde zu legen, welcher dem Verhältniß entspricht, das in den
ohne Neuveranlagung am Kontingent zu betheiligenden Brennereien
derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der von ihnen
zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmenge während der
vorhergehenden fünf Jahre durchschnittlich bestanden hat.
d) Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, b und c in
Rechnung zu stellenden Alkoholmengen 150 000 Liter übersteigen, werden
sie um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 150 000 Liter
herabgesetzt.
Die auf Grund der Vorschriften unter c in Rechnung zu stellenden
Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent
oder einer Kontingentserhöhung für landwirthschaftliche Brennereien
80 000 Liter, für Materialbrennereien 8 000 Liter nicht überschreiten.
e) Die auf Grund der Vorschriften unter b, c und d neu zu-
getheilten Kontingentsmengen sind bei der nächsten Neubemessung auch
für das letzte Jahr der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rechnung
zu stellen.
Die nach Absatz 1 unter b für den Fall der Neukontingentirung vor-
gesehenen Kontingentsminderungen sind unbeschadet der endgültigen Festsetzung des
Kontingents am Schlusse jeder Periode nach den dort bezeichneten Grundsätzen
schon am Schlusse jedes Betriebsjahres vorzunehmen.
Landwirthschaftliche und Materialbrennereien, die zum gewerblichen Betriebe
(§. 42 I) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabesatze nicht
herstellen.
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