Artikel II. 1 des Gesetzes
vom 8. Juni 1891.
Artikel I. 3 des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.
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keit des Meßapparats beeinflußt wird, so kann die Steuerbehörde die Einstellung
des Betriebes anordnen und einen etwaigen Steuerausfall festsetzen. Das Gleiche
gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Thätigkeit des Meßapparats eintretenden
Störung.
Die Steuerbehörde ordnet die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforder-
lichen Maßnahmen binnen 24 Stunden nach erfolgter Anzeige an und nimmt
nach Befinden eine Untersuchung vor.
c. Weitere Kontrolirung des Branntweins.
§. 11.
Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der Steuerbehörde nach
Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher Kontrole, bis er
zur Ausfuhr oder behufs Verwendung zu gewerblichen etc. Zwecken abgefertigt
oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird.
Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßapparat benutzt wird, oder die
Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich festgesetzt worden ist
(§§. 6 und 7), die nach Absatz 1 festgestellte Menge reinen Alkohols hinter dem
auf Grund der Anzeige des Meßapparats oder der amtlichen Festsetzung ermittelten
Sollbestand zurück, ohne daß der Brennereibesitzer der Steuerbehörde einen ge-
nügenden Grund hierfür glaubhaft nachweisen kann, so hat er für die Fehlmenge
den ihr entsprechenden Betrag der Verbrauchsabgabe zu erlegen. Der unter ge-
wöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ist
von dem Sollbestand in Abrechnung zu bringen.
Sofern eine weitere Aufbewahrung des unter steuerlicher Kontrole stehenden
Branntweins erforderlich wird, hat der Inhaber des Branntweins die Aufnahme
desselben in eine für unverzollte Waaren bestimmte oder mit Bewilligung der
Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter
amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage zu bewirken. Das Nähere hier-
über bestimmt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere auch die Bedingungen
und Kontrolen festzustellen, unter welchen unter steuerlicher Kontrole stehender
Branntwein außerhalb der Lagerräume gereinigt oder zum Zweck der Ausfuhr
weiterer Bearbeitung unterworfen werden darf. Die steuerliche Kontrole der
Brennereien und Branntweinreinigungsanstalten mit Einschluß der bei denselben
befindlichen Privatlager erfolgt in den vom Bundesrath näher zu bestimmenden
Grenzen gebührenfrei.
Für Branntwein, welcher im freien Verkehr einer weiteren Bearbeitung
zum Zweck des Genusses unterworfen wird, kann nach näherer Bestimmung des
Bundesraths ein Erlaß der Verbrauchsabgabe bis zu fünf Prozent gewährt werden.
§. 12.
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie
von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr