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verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine
Vergütung der Verbrauchsabgabe für die Trinkbranntweine und den zu den
Fabrikaten verwendeten Branntwein gewährt werden.
d. Abfindung der Brennereien.
§. 13.
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als
1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung
verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von
der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des §. 3 Absatz 1
und 2 und der §§. 5 bis 11 und 42 V keine Anwendung finden. Die Ver-
brauchsabgabe ist in diesem Falle von derjenigen Alkoholmenge, welche aus dem
angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein an-
gemeldeten Stoffmenge hergestellt, oder welche während der erklärten Betriebszeit
mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit
gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des
Brennereibesitzers bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, drei
Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten.
Ihre sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögens-
verfall geräth.
Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen Brennerei
erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Verbrauchsabgabe
unter Steuerkontrole gestellt wird.
In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die
Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols festgesetzt wird.
e. Besitzwechsel.
§. 14.
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer
Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch
seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
f. Haussuchungen.
§. 15.
In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwider-
handlung gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Ge-
setzes finden die Vorschriften des §. 45 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung
des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten
und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 384) entsprechende
Anwendung.
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Artikel I. 4 des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.