Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine 
Vergütung der Verbrauchsabgabe für die Trinkbranntweine und den zu den 
Fabrikaten verwendeten Branntwein gewährt werden. 
d. Abfindung der Brennereien. 
§. 13. 
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 
1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung 
verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von 
der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 
und 2 und der §§. 5 bis 11 und 42 V keine Anwendung finden. Die Ver- 
brauchsabgabe ist in diesem Falle von derjenigen Alkoholmenge, welche aus dem 
angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein an- 
gemeldeten Stoffmenge hergestellt, oder welche während der erklärten Betriebszeit 
mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit 
gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des 
Brennereibesitzers bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, drei 
Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten. 
Ihre sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögens- 
verfall geräth. 
Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen Brennerei 
erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Verbrauchsabgabe 
unter Steuerkontrole gestellt wird. 
In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die 
Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols festgesetzt wird. 
e. Besitzwechsel. 
§. 14. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer 
Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch 
seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. 
f. Haussuchungen. 
§. 15. 
In Bezug auf Haussuchungen in Fällen des Verdachts einer Zuwider- 
handlung gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Ge- 
setzes finden die Vorschriften des §. 45 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung 
des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten 
und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 384) entsprechende 
Anwendung. 
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Artikel I. 4 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1895.
	        
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