Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

418  Ausländische  Gesetzgebung.

3.  wegen  Begehung  gewalttätiger  Handlungen,  Fälschungen  oder
Bestechungen  bei  den  öffentlichen  Wahlen,  insbesondere  wegen  Stimmenkaufes
  oder  verkaufes,  in  welchen  Fällen  ein  gerichtliches  Urteil  vorausgehen
  muß;

4.  infolge  einer  Verurteilung  wegen  Betrugs  in  der  Verwaltung
öffentlicher  Gelder;

5.  wegen  betrügerischen  Bankerotts;

6.  in  den  übrigen  Fällen,  die  durch  Gesetz  bestimmt  werden.

Fremden-  und  Naturalisationsgesetz  vom  25.  August  1892.

Art.  15.

Naturalisationsurkunden  werden  Ausländern  auf  deren  Antrag  von
der  Exekutivgewalt  erteilt.

Art.  16.

In  dem  Naturalisationsantrag  müssen  die  persönlichen  und  Heimatverhältnisse
  des  Antragstellers,  sowie  derjenigen  Familienmitglieder,  auf
die  sich  der  Antrag  miterstrecken  soll,  angegeben  sein.  Dem  Antrage  ist
eine  Leumundszeugnis  beizufügen.  Beides,  Antrag  und  Zeugnis,  werden
von  dem  Statthalter  der  Provinz,  in  der  der  Antragsteller  sich  aufhält,
dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  unterbreitet.

Art.  17.

Vor  Aushändigung  der  Naturalisationsurkunde  hat  der  Antragsteller
  zu  schwören,  und  falls  ihm  dies  seine  Religion  verbietet,  feierlich
zu  erklären,  daß  er  für  immer  auf  seine  bisherige  Untertanenschaft  verzichtet
  und  die  Verfassung  und  die  Gesetze  der  Republik  befolgen  wird.

Art.  18.

In  dem  Ministerium  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  wird  über
die  in  Ecuador  naturalisierten  Ausländer  ein  Namenregister  geführt.

Art.  19.

Die  Frau  und  die  minderjährigen  Kinder  folgen  der  Naturalisation
des  Ehemannes  bzw.  Vaters,  vorbehaltlich  der  Rechte  der  Kinder  bei
Erreichung  ihres  21.  Lebensjahres.

Art.  20.
Die  ausländische  Frau  eines  Ecuadorianers  folgt  der  Staatsangehörigkeit
  des  Ehemannes,  wenn  sie  sich  in  dessen  Heimat
  nie  vläßt.