Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Bei  versäumter  Erhebung  erfolgt  die  Rückzahlung  an  den  Aufgeber;  bei  Unbestellbarkeit
kommen  die  Vorschriften  im  §  23  der  Postordnung,  eventuell  §  19  des  Postgesetzes  vom
7.  Juni  1859.  in  Anwendung.

&  22.  Postanweisungen  dürfen  nicht  recommandirt,  oder  nebenher  mit  Werthsdeclarationen
versehen,  wohl  aber  können  sie  zur  expressen  Bestellung  bestimmt,  auch  poste  restante  gestellt
  werden.

Letzteren  Falles  tritt  die  Vorschrift  im  §  21  wegen  der  Rückzahlung  ein,  wenn  die  Abhebung
  der  Restantenanweisung  innerhalb  8  Tagen  nach  dem  Eingange  bei  der  Postanstalt
des  Auszahlungsorts  nicht  erfolgt.

&  23.  Weder  für  Nach=  noch  für  Rücksendungen  (§&  23  und  24  der  Postordnung)
ist  ein  weiteres,  als  das  im  §  19  normirte  Porto  zu  erheben.

&  24.  Diese  Verordnung  leidet  nur  auf  den  inneren  Verkehr  im  Königlich  Sächsischen
Postbezirke  Anwendung  und  tritt  mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres  in  Kraft.  Von  demselben
Zeitpunkte  an  werden  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  im  §  17,  Pkt.  1,  8  und  14,
sowie  in  9§  56,  59,  63,  65  und  71  der  Postordnung  vom  7.  Juni  1859  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1859,  Seite  100  fg.)  sowie  die  Vorschriften  im  Pkt.  6  der
Verordnung  vom  1  4.  December  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1860,
Seite  230)  ingleichen  die  Position  2  8  des  mit  der  Verordnung  vom  17.  September  vorigen
Jahres  veröffentlichten  Postgebühren-Tarifs  D  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1864,  Seite  298)  aufgehoben.

Dresden,  am  1.  Juni  1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schreiner.

 

K  67.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Postaer  Steinbrechercasse;
vom  19.  April  1865.
Nn  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Iustizministeriums  die  im  §  22  der
Statuten  der  Postaer  Steinbrechercasse  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst

geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,
daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.