Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 10. 
Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeß- 
ordnung. 
Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Floßführers ausgeschlossen ist, 
beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen. 
Der Dienstherr des Floßführers, der Absender und der Empfänger des 
Floßes, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in 
Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine 
Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen. 
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von 
Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich 
erscheint.  
§.  11. 
In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für 
das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichts- 
kostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der 
dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird. 
Ist das Verfahren auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers 
beantragt, so hat derselbe die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht 
Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die 
Verpflichtung des Dienstherrn, dem Floßführer die verauslagten Kosten zu er- 
statten, wird hierdurch nicht berührt. 
§.  12. 
Sobald das Floß am Ablieferungsorte angekommen ist, hat der Floß- 
führer dies dem Empfänger anzuzeigen. 
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige durch 
öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. 
§. 13. 
Der Floßführer hat das Floß an dem ihm von dem Empfänger ange- 
wiesenen Platze festzulegen. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, 
die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen oder die Sperrung des Platzes 
durch andere Flöße oder durch Schiffe die Befolgung der ertheilten Anweisung 
nicht gestatten, so kann der Floßführer, falls der Empfänger auf die Aufforderung 
nicht unverzüglich einen geeigneten Platz bezeichnet, selbst einen Platz zum Fest- 
legen des Floßes wählen. 
Bei der Auswahl dieses Platzes hat der Floßführer das Interesse des 
Empfängers thunlichst zu berücksichtigen; auch hat er ihm unverzüglich von der 
Festlegung des Floßes Mittheilung zu machen. 
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