Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2249.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die 
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. Juni 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/ 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie und für Elsaß-Lothringen 
wird vom 10. Juli d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweine- 
seuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeige- 
pflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 26. Juni 1895. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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