Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

366  Forstgesetz  Art.  30  Abs.  2  Ziff.  2.

Anspruch  des  Waldeigenthümers  auf  zwangsweise
Ablösung  der  Forstberechtigungen  geknüpft.

Die  Erwägung  der  II.  Instanz,  es  sei  aus  den
Kammerverhandlungen  nicht  zu  entnehmen,  daß  man
die  zwangsweise  Forstrechtsablösung  nach  Art.  30
des  FG.  für  jene  Waldbesitzer  habe  ausschließen
wollen,  welche  nach  längst  vor  1848  aufgelöstem
Grundbarkeitsverbande  im  Bezuge  von  Bodenzinsen,
welche  dem  Ablösungsgesetze  unterworfen  sind,  geblieben
  seien,  ist  unzutreffend,  weil  der  Wortlaut
des  Gesetzes  die  Ausschließung  enthält,  und  es
unzulässig  ist,  ein  Gesetz  auf  durch  seinen  Wortlaut
ausgeschlossene  Fälle  auszudehnen  aus  dem
Grunde,  weil  bei  solchen  ähnliche  gesetzgeberische
Erwägungen  zutreffend  seien.

Eben  so  unbegründet  erscheint  die  Annahme,  es
sei  der  vom  Gesetze  geforderte  Bestand  des  Grundbarkeits
  verbandes  gleichzustellen  dem  Bestande
eines  bodenzinslichen  Verhältnisses  zwischen
dem  forstrechtsverpftichteten  Waldeigenthümer  und
dem  bodenzinspflichtigen  Forstberechtigten.  Die  Erklärung
  der  vom  Gesetze  gebrauchten,  auf  das
Bestehen  eines  Grundbarkeitsverbandes  beschränkten
  Ausdrucksweise  durch  die  Hinweisung  darauf,
„daß  die  gewöhnliche  Enstehungsquelle  der  Forstberechtigungen
  das  Grundbarkeitsverhältniß  sei“,  ist
unzutreffend,  da  auch  bei  dem  jetzt  nur  noch  bestehenden
  bodenzinspflichtigen  Verhältnisse  die  „Entstehungöquelle“
  der  Forstberechtigung  jenes  aufgelöste
Grundbarkeitsverhältniß  ist,  gerade  aber  der  Bestand
  dieses  Verhältnisses  zur  Zeit  des  Eintrittes
der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848
die  gesetzliche  Bedingung  der  zwangsweisen
Ablösung  der  Forstechte  nach  der  Bestimmung  des
Art.  30  Abs.  2  Ziff.  2  ist.

Die  klagende  Hospitalstiftung  ist  durch  die  Allodifikationsverträge
  von  1812  und  1846  den  Nach-