366 Forstgesetz Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2.
Anspruch des Waldeigenthümers auf zwangsweise
Ablösung der Forstberechtigungen geknüpft.
Die Erwägung der II. Instanz, es sei aus den
Kammerverhandlungen nicht zu entnehmen, daß man
die zwangsweise Forstrechtsablösung nach Art. 30
des FG. für jene Waldbesitzer habe ausschließen
wollen, welche nach längst vor 1848 aufgelöstem
Grundbarkeitsverbande im Bezuge von Bodenzinsen,
welche dem Ablösungsgesetze unterworfen sind, geblieben
seien, ist unzutreffend, weil der Wortlaut
des Gesetzes die Ausschließung enthält, und es
unzulässig ist, ein Gesetz auf durch seinen Wortlaut
ausgeschlossene Fälle auszudehnen aus dem
Grunde, weil bei solchen ähnliche gesetzgeberische
Erwägungen zutreffend seien.
Eben so unbegründet erscheint die Annahme, es
sei der vom Gesetze geforderte Bestand des Grundbarkeits
verbandes gleichzustellen dem Bestande
eines bodenzinslichen Verhältnisses zwischen
dem forstrechtsverpftichteten Waldeigenthümer und
dem bodenzinspflichtigen Forstberechtigten. Die Erklärung
der vom Gesetze gebrauchten, auf das
Bestehen eines Grundbarkeitsverbandes beschränkten
Ausdrucksweise durch die Hinweisung darauf,
„daß die gewöhnliche Enstehungsquelle der Forstberechtigungen
das Grundbarkeitsverhältniß sei“, ist
unzutreffend, da auch bei dem jetzt nur noch bestehenden
bodenzinspflichtigen Verhältnisse die „Entstehungöquelle“
der Forstberechtigung jenes aufgelöste
Grundbarkeitsverhältniß ist, gerade aber der Bestand
dieses Verhältnisses zur Zeit des Eintrittes
der Wirksamkeit des Gesetzes vom 4. Juni 1848
die gesetzliche Bedingung der zwangsweisen
Ablösung der Forstechte nach der Bestimmung des
Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2 ist.
Die klagende Hospitalstiftung ist durch die Allodifikationsverträge
von 1812 und 1846 den Nach-