372 2. Abteilung: Anderweitige Zuständigkeiten der Verwaltungsgericht=Personen
(Gemeindevorstand) dann noch die Klage zu. Eine ähnliche
Vorschrift fehlt im G. v. 19. VIII. 97.
Wenn die Handelskammer trotz Einspruchs eine Wahl für gültig
erklärt hat und dagegen vom Einsprechenden Klage erhoben ist, so bleibt
der Gewählte Mitglied der Kammer, bis der Verwaltungsrichter die Wahl
rechtskräftig kassiert hat. Es darf dann erst zu einer Neuwahl geschritten
werden.
Der Verwaltungsrichter hat alle formellen Mängel des Wahlverfahrens
mit zu prüfen (OVG. 38 301). Das Gesetz unterscheidet
zwischen Ergänzungswahlen (§ 16) und Ersatzwahlen (8 17). Ersatzwahlen
(wenn zB. ein Mitglied während der Wahlperiode gestorben ist) sind stets
für einen kürzeren Zeitraum zu vollziehen, als Ergänzungswahlen
(Lusensky, HKam G. 138 Anm. 4 zu § 17). Sind ausscheidende
Mitglieder gemäß § 16 ausgelost worden, so hat sich der Einspruch
nicht etwa gegen die der Wahl vorangegangene Auslosung oder die auf
Grund des § 12 ansetzende öffentliche Bekanntmachung zu richten. Zum
Verständnisse der Auslosung siehe OVG. 38 301.
Muß eine engere Wahl stattfinden, so sind als Wähler sämtliche
in der Wählerliste als wahlberechtigt aufgeführten, nicht aber lediglich die
zum ersten Wahlgange erschienenen Personen zuzulassen. Hat ein Wähler
bei dem ersten Wahlgange auf die Wahl verzichtet, so kann er bei
der engeren Wahl doch wählen. Das Ziel der Klage ist stets die
Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl; dahin geht auch der Klageantrag.
Was die Folge des Erkenntnisses ist, wie dann zu verfahren,
ist nicht Gegenstand der Entscheidung (OVG. 18 330).
Die Heranziehung zu den Beiträgen bietel in formeller Beziehung
keine Schwierigkeit. Zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung
kann das Mitglied bei der Handelskammer Einspruch erheben. Darüber
beschließt die Handelskammer. Gegen den Beschluß findet in gleicher
Frist die beim Bezirksausschusse einzureichende Klage gegen die Handelskammer
statt. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die
entstehende Streitigkeit betrifft sowohl die Rechtmäßigkeit der Veranlagung,
wie die Verpflichtung zur Ermäßigung oder Inabgangstellung
wegen inzwischen eingetretener Veränderung und Erstattung zu Unrecht
erhobener Beiträge (OVG. 15 165, 21 152, 39 306).
Der Abgang eines veranlagten Beitrages tritt zwar nicht schon
auf Grund des Fortfalls der Voraussetzungen für die Abgabenpflicht ein,
er darf aber auf Antrag vom Ende des Monats ab, in welchem der
Antrag eingeht, nicht mehr gefordert werden (§ 1 Abs. 4 G. v. 18. VI. 40;
O#. 39 300).
Für die Frage, ob ein Gewerbetreibender nach § 3 zu den
Kosten der Handelskammer beitragspflichtig ist, genügt es nicht, festzustellen,
daß er als Firmeninhaber im Handelsregister eingetragen