128 Not.-Ges. Art. 14. Provokation.
sich abzuleiten vermag, und anderntheils von Gegenständen,
welche nicht zum Ressort der Justizbehörden
gehören, endlich von Mißgriffen eines Gerichtes,
denen durch eine Beschwerde abgeholfen werden
kann. Vgl. Seuffert's Kommentar zu GO.
Kap. IV F. 5 (I, 2).
Die vom Beklagten nicht widersprochene, daher
mit Recht als zugestanden erachtete Berühmung,
daß Provokant ihm außer dem notariell verlautbarten
Kaufschillinge zu 8000 fl. noch einen weiteren
Kaufschilling von 3200 fl. schulde, enthält nun
offenbar einen an und für sich klagbaren Civilrechtsanspruch
und damit einen Angriff gegen den Provokanten.
Diese Diffamation wird dadurch nicht
aufgehoben, daß der Rechtsanwalt des Diffamanten
erkannte, daß einer erfolgreichen klagbaren Verfolgung
dieses Anspruches der Art. 14 des Not.=Ges.
vom 10. Nov. 1861 entgegenstehe.
Diffamat konnte zur Zeit seiner Provokation
nicht voraussehen, ob Diffamant seinen angeblichen
Rechtsanspruch nicht dennoch als Kausschillingsforderung
geltend zu machen versuchen würde, und hat
daher mit Recht diesen zur Klagestellung provozirt.
Dieser hat selbst noch in der Erklärung vom
10/13. Dez. 1865 die klägerische Behauptung, daß
Provokant ihm nur 8000 fl. Kaufschilling schulde,
als unwahr erklärt und erst in der Duplik zugestauden,
daß ihm ein Klagerecht auf den gerühmten
weitertn „anschihing von 3200 fl. nicht zustehe.
Recht wurde ihm daher durch das zweitnhteilt.
Erkenntniß ewiges Stillschweigen mit
diesem Anspruche auferlegt.“
OAGErk. v. 30. Okt. 1866 Reg.-Nr. 1401 .
Redakt.: br. nSteppes. Verl.: Palm & Enke (#d#lph Entie)
Erlangen. Druck von Junge & Sohn.