Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach F. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 
33. Gewinnung 
von 
Oralsäure. 
Reichs= Gesetzbl. 1895. 
. 
  
2. 
Die Bedienung der Kiesel- 
guhrbrennöfen durch die zur 
Unterhaltung der Feuer ohnehin 
erforderlichen Arbeiter. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts= 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Die Beendigung der vor 
6 Uhr des vorhergehenden Abends 
begonnenen Schmelzen. 
Das Eindampfen der Aetz= 
alkalilaugen. 
Der Betrieb der Laugerei, der 
Konzentration und der Krystalli- 
sation sowie der Abdampf= und 
Glühöfen. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
3. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
sabgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
  
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß F. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß H. 105 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
  
  
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
 
	        
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