Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach F. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
33. Gewinnung
von
Oralsäure.
Reichs= Gesetzbl. 1895.
.
2.
Die Bedienung der Kiesel-
guhrbrennöfen durch die zur
Unterhaltung der Feuer ohnehin
erforderlichen Arbeiter.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts=
Oster= und Pfingstfest keine An-
wendung.
Die Beendigung der vor
6 Uhr des vorhergehenden Abends
begonnenen Schmelzen.
Das Eindampfen der Aetz=
alkalilaugen.
Der Betrieb der Laugerei, der
Konzentration und der Krystalli-
sation sowie der Abdampf= und
Glühöfen.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine An-
wendung.
3.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
sabgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß F. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß H. 105
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.