Zur Bölkerwanderungszeit. 71
und ließ die Königin gefangen setzen. Allein Gundiperga's
Freunde vermochten den König, zu gestatten, daß die Unschuld
der Königin durch ein Gottesurtheil erwiesen würde.
Charoald willigte ein, der Gottesgerichtskampf fand statt,
für Gundiperga trat ein gewisser Pitto in die Schranken
und erschlug den falschen Ankläger Adalulf #).
Das Gottesurtheil war ein wesentliches Zubehör der
Strafrechtspflege unserer Ahnen. Es reichte ins fernste
Heidenthum zurück und blieb, wie bekannt, das ganze
Mittelalter hindurch in Kraft. Ihre Wurzel hatte diese
Einrichtung in dem religiösen Glauben, daß in Fällen,
wo das Recht für Findung eines gerechten Wahrspruchs
durch menschliche Einsicht zu zweifelhaft schien, das Urtheil
der Gottheit selbst anheimzugeben sei, welche dem
unschuldigen Theil beistehen müßte und würde. Eine
solche Berufung auf die göttliche Gerechtigkeit hieß ein
Gottesgericht, Gottesurtheil, Ordalium (vom angelsächsischen
Wort ordäl). Das germanische Strafverfahren
war aber ein öffentliches und mündliches, seine Form der
Anklageprozeß. Der Angeklagte hatte sich durch seinen
eigenen Eid und den seiner Bürgen (, Eidhelfer") zu
reinigen. Falls nun der Ankläger diesen Eiden nicht
traute, so konnte er noch auf einen gerichtlichen Zweikampf
als auf ein Gottesurtheil antragen, und ebenso der
Angeklagte, falls er seinerseits keine Eidhelfer beizubringen
vermochte. Diese Form des Gottesgerichts war aber nur
34) Die Chronik des Fredegar („Die Geschichtschreiber der
deutschen Vorzeit“, VII. Jahrhundert), S. 33.