Volltext : Geschichte der Deutschen Frauenwelt. Erster Band. (1)

Zur  Bölkerwanderungszeit.  71

und  ließ  die  Königin  gefangen  setzen.  Allein  Gundiperga's
Freunde  vermochten  den  König,  zu  gestatten,  daß  die  Unschuld
  der  Königin  durch  ein  Gottesurtheil  erwiesen  würde.
Charoald  willigte  ein,  der  Gottesgerichtskampf  fand  statt,
für  Gundiperga  trat  ein  gewisser  Pitto  in  die  Schranken
und  erschlug  den  falschen  Ankläger  Adalulf  #).

Das  Gottesurtheil  war  ein  wesentliches  Zubehör  der
Strafrechtspflege  unserer  Ahnen.  Es  reichte  ins  fernste
Heidenthum  zurück  und  blieb,  wie  bekannt,  das  ganze
Mittelalter  hindurch  in  Kraft.  Ihre  Wurzel  hatte  diese
Einrichtung  in  dem  religiösen  Glauben,  daß  in  Fällen,
wo  das  Recht  für  Findung  eines  gerechten  Wahrspruchs
durch  menschliche  Einsicht  zu  zweifelhaft  schien,  das  Urtheil
  der  Gottheit  selbst  anheimzugeben  sei,  welche  dem
unschuldigen  Theil  beistehen  müßte  und  würde.  Eine
solche  Berufung  auf  die  göttliche  Gerechtigkeit  hieß  ein
Gottesgericht,  Gottesurtheil,  Ordalium  (vom  angelsächsischen
  Wort  ordäl).  Das  germanische  Strafverfahren
war  aber  ein  öffentliches  und  mündliches,  seine  Form  der
Anklageprozeß.  Der  Angeklagte  hatte  sich  durch  seinen
eigenen  Eid  und  den  seiner  Bürgen  (,  Eidhelfer")  zu
reinigen.  Falls  nun  der  Ankläger  diesen  Eiden  nicht
traute,  so  konnte  er  noch  auf  einen  gerichtlichen  Zweikampf
  als  auf  ein  Gottesurtheil  antragen,  und  ebenso  der
Angeklagte,  falls  er  seinerseits  keine  Eidhelfer  beizubringen
vermochte.  Diese  Form  des  Gottesgerichts  war  aber  nur

34)  Die  Chronik  des  Fredegar  („Die  Geschichtschreiber  der
deutschen  Vorzeit“,  VII.  Jahrhundert),  S.  33.