Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausländer

Art.

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einen  A.,  sofern  der  Staat,  dem  er
angehört,  die  Fürsorge  nicht  übernimmt,
  angeordnet  werden,  wenn  der
A.  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates
der  Fürsorge  bedarf  oder  im  Inlande
entmündigt  ist.

Erwirbt  ein  A.,  der  eine  Verfügung

von  Todeswegen  errichtet  oder  aufgehoben
  hat,  die  Reichsangehörigkeit,
so  wird  die  Gültigkeit  der  Errichtung
oder  der  Aufhebung  nach  den  Gesetzen
des  Staates  beurteilt,  dem  er  zur  Zeit  der
Errichtung  oder  der  Aufhebung  angehörte;
  auch  behält  er  die  Fähigkeit
zur  Errichtung  einer  Verfügung  von
Todeswegen,  selbst  wenn  er  das  nach
den  deutschen  Gesetzen  erforderliche
Alter  noch  nicht  erreicht  hat.

Ein  A.,  der  zur  Zeit  seines  Todes
seinen  Wohnsitz  im  Inlande  hatte,
wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates
beerbt,  dem  er  zur  Zeit  seines  Todes
angehörte.  27,  2.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  den  Erwerb
von  Grundstücken,  durch  A.  von

staatlicher  Genehmigung  abhängig
machen.

Auslegung.
Frist.

186  Für  die  in  Gesetzen,  gerichtlichen

2084

157

Verfügungen  und  Rechtsgeschäften
enthaltenen  Frist=  und  Terminsbestimmungen
  gelten  die  Auslegungsvorschriften
  der  §§  187—  193.
Testament.
Läßt  der  Inhalt  einer  letztwilligen
Verfügung  verschiedene  A.  zu,  so  ist
im  Zweifel  diejenige  A.  vorzuziehen,
bei  welcher  die  Verfügung  Erfolg
haben  kann.
Vertrag.

Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf
die  Verkehrssitte  es  erfordern.

199

 

5—%  „——  —%

Verträge  sind  so  auszulegen,  wie

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Auslobender

Willenserklärung.

133  Bei  der  A.  einer  Willenserklärung

ist  der  wirkliche  Wille  zu  erforschen
und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne
des  Ausdrucks  zu  haften.

Auslieferung.
Kauf.

447  Versendet  der  Verkäufer  auf  Ver-444



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402

2182
644

657

langen  des  Käufers  die  verkaufte
Sache  nach  einem  anderen  Orte  als
dem  Erfüllungsorte,  so  geht  die  Gefahr
  auf  den  Käufer  über,  sobald
der  Verkäufer  die  Sache  der  zur
Ausführung  der  Versendung  bestimmten
  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert
  hat.  451.
Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem
Käufer  über  die  den  verkauften
Gegenstand  betreffenden  rechtlichen.
Verhältnisse,  insbesondere  im  Falle
des  Verkaufs  eines  Grundstücks  über
die  Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten,
die  nötige  Auskunft  zu  erteilen  und
ihm  die  zum  Beweise  des  Rechtes
dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich
in  seinem  Besitze  befinden,  auszuliefern.
  445.

Schenkung  s.  Kauf  444.

Schuldverhältnis.
Der  bisherige  Gläubiger  ist  verpflichtet,
  dem  neuen  Gläubiger  die
zur  Geltendmachung  der  Forderung
nötige  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm
die  zum  Beweise  der  Forderung
dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich
in  seinem  Besitze  befinden,  auszuliefern.
412.

Testament  s.  Kauf  4.

Werkvertrag  651  s.  Kauf  447.
Auslobender.

Auslobung.

Wer  durch  öffentliche  Bekanntmachung
eine  Belohnung  für  die  Vornahme
einer  Handlung,  insbesondere  für  die