Ausländer
Art.
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einen A., sofern der Staat, dem er
angehört, die Fürsorge nicht übernimmt,
angeordnet werden, wenn der
A. nach den Gesetzen dieses Staates
der Fürsorge bedarf oder im Inlande
entmündigt ist.
Erwirbt ein A., der eine Verfügung
von Todeswegen errichtet oder aufgehoben
hat, die Reichsangehörigkeit,
so wird die Gültigkeit der Errichtung
oder der Aufhebung nach den Gesetzen
des Staates beurteilt, dem er zur Zeit der
Errichtung oder der Aufhebung angehörte;
auch behält er die Fähigkeit
zur Errichtung einer Verfügung von
Todeswegen, selbst wenn er das nach
den deutschen Gesetzen erforderliche
Alter noch nicht erreicht hat.
Ein A., der zur Zeit seines Todes
seinen Wohnsitz im Inlande hatte,
wird nach den Gesetzen des Staates
beerbt, dem er zur Zeit seines Todes
angehörte. 27, 2.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche den Erwerb
von Grundstücken, durch A. von
staatlicher Genehmigung abhängig
machen.
Auslegung.
Frist.
186 Für die in Gesetzen, gerichtlichen
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Verfügungen und Rechtsgeschäften
enthaltenen Frist= und Terminsbestimmungen
gelten die Auslegungsvorschriften
der §§ 187— 193.
Testament.
Läßt der Inhalt einer letztwilligen
Verfügung verschiedene A. zu, so ist
im Zweifel diejenige A. vorzuziehen,
bei welcher die Verfügung Erfolg
haben kann.
Vertrag.
Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte es erfordern.
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Verträge sind so auszulegen, wie
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Auslobender
Willenserklärung.
133 Bei der A. einer Willenserklärung
ist der wirkliche Wille zu erforschen
und nicht an dem buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften.
Auslieferung.
Kauf.
447 Versendet der Verkäufer auf Ver-444
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langen des Käufers die verkaufte
Sache nach einem anderen Orte als
dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr
auf den Käufer über, sobald
der Verkäufer die Sache der zur
Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt ausgeliefert
hat. 451.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer über die den verkauften
Gegenstand betreffenden rechtlichen.
Verhältnisse, insbesondere im Falle
des Verkaufs eines Grundstücks über
die Grenzen, Gerechtsame und Lasten,
die nötige Auskunft zu erteilen und
ihm die zum Beweise des Rechtes
dienenden Urkunden, soweit sie sich
in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
445.
Schenkung s. Kauf 444.
Schuldverhältnis.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet,
dem neuen Gläubiger die
zur Geltendmachung der Forderung
nötige Auskunft zu erteilen und ihm
die zum Beweise der Forderung
dienenden Urkunden, soweit sie sich
in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
412.
Testament s. Kauf 4.
Werkvertrag 651 s. Kauf 447.
Auslobender.
Auslobung.
Wer durch öffentliche Bekanntmachung
eine Belohnung für die Vornahme
einer Handlung, insbesondere für die