Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

Der  Betrieb  der  Krystallisation
essigsaurer  Salze.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,
Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.


3.

zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruh
erreichen.  



38.  Destillation
von
Theer  und
Theerölen.



Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Destillationsprozesse
und  die  Entleerung  der  Destillirapparate.


Der  Betrieb  der  Oelregenerirapparate
  bei  der  Gewinnung  von
Benzol  aus  den  Gasen  der  Kohlendestillationsanstalten.




Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.