Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  Betrieb  der  nach  §.  105d  zugelassenen  unter  welchen
  Betriebe.  Arbeiten.  die  Arbeiten  gestattet  werden.
1.  2.  3.  



3.  Palmkernölfabriken.


  

Der  Betrieb  während  der
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum
31. März. Diese  Ausnahme
findet  auf  das  Weihnachts-  und
Osterfest  keine  Anwendung.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen,  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.



4.  Petroleumraffinerien.


Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Destillationsprozesse
und  die  Entleerung  der  Destillirapparate.


Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.



5.  Anlagen  zur
Entfettung  von
Knochen.

Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Extraktionen  und  die
Entleerung  der  Extrakteure.

Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105  c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.



6.  Ceresingewinnung.




Die  Beendigung  der  vor
6  Uhr  des  vorhergehenden  Abends
begonnenen  Extraktionen  und  die
Entleerung  der  Extrakteure.



Den  Arbeitern  sind  mindestens  Ruhezeiten
gemäß  §.  105c  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gemäß  §.  105c
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  zu  gewähren.