Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Bayern  im  Zollbundesrat  als  Ersatz  des  freien  Veto  6  Stimmen
statt  wie  im  ehemaligen  Deutschen  Bunde  4  zuerkannt  wurden.i)
Diese  Begünstigung  ist  in  die  Reichsverfassung  aufgenommen
worden  und  stellt  sich  hier  als  ein  Sonderrecht  für  Bayern  dar.

Elsaß-Lothringen  hatte  früher  keine,  seit  1879  eine  beratende
Stimme  im  Bundesrate.  Seit  dem  Gesetz  vom  31.  Mai  1911
Art.  1  erhielt  es  3  Stimmen,  indem  es  im  Sinne  des  Art.  6
Abs.  2  und  der  Art.  7  und  8  als  Bundesstaat  gilt.12)

II.  Es  ergeben  sich  also  t3)  für  Preußen  17  Stimmen:;
da  es  im  ganzen  61  Stimmen  gibt,  so  hat  Preußen  davon
noch  nicht  ½,  sodaß  seine  Uberstimmung  durchaus  möglich  ist.  1)
Wenn  man  bedenkt,  daß  zu  Preußen  viel  mehr  als  die  Hälfte
an  Bevölkerungszahl  und  Gebietsumfang  des  Deutschen  Reiches
gehört,  so  kann  man  den  Protest  des  Abgeordneten  Waldeck  im
verfassungsberatenden  Reichstage  am  9.  März  1867  15)  verstehen.
Hiergegen  beleuchtete  Fürst  Bismarck  in  der  obenerwähnten
Sitzung  des  konst.  Reichstags  vom  26.  März  1867  10)  die  politischen
  Gründe,  die  eine  Anknüpfung  an  historisch  gegebene
Verhältnisse  wünschenswert  erscheinen  ließen,  indem  er,  wie
folgt,  ausführte:  „Jede  Stimmverteilung  dieser  Art  hat  notwendig
  etwas  Willkürliches.  Sie  so  einzurichten,  wie  etwa  im
Reichstage,  daß  die  Bevölkerung  maßgebend  wäre,  ist  hier
natürlich  eine  Unmöglichkeit.  Es  würde  dann  auf  Preußen
eine  solche  Majorität  entfallen,  daß  die  übrigen  Regierungen
gar  kein  Interesse  mehr  hätten,  sich  daneben  vertreten  zu  lassen.
Es  hat  also  notwendig  ein  Stimmverhältnis  gewählt  werden
müssen,  welches  eine  Majorität  außerhalb  der  preußischen
Vota  zuläßt.  Die  hier  vorliegende  Verteilung  hat  einen  ganz

 

11)  Wegen  dieser  Modifikation  ist  der  Hinweis  auf  die  Verteilung  der
Stimmführung  im  Plenum  der  Bundesversammlung  fallen  gelassen  worden.
(Ebenso  Laband,  Staatsr.,  S.  132,  in  Hirths  Annalen  1874,  S.  1511;
Seydel,  Jahrb.  III,  S.  281;  v.  Rönne,  Staatsr.  I,  S.  197;  Damdbitsch,
S.  203  f.;  Meher,  Lehrb.  I,  S.  431.)

12)  Art.  G6a  Reichsverfass.

13)  Art.  6,  Abs.  1  Reichsverfass.

14)  Gemäß  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  hatte  Preußen  17
von  43  Stimmen.

15)  Sten.  Ber.,  S.  108.

16)  Sten.  Ber.  I,  S.  350.