Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Die  freie  Stadt  Frankfurt  behält  auch  bei  den  Zweiguldenstücken  dat  Gepräge
  der  Guldenstücke  mit  veränderter  Werthöbezeichnung  bei.

Artikel  8.

Die  Fhhlergrenze  für  die  Zweiguldenstücke  wird  auf  ropp  sowohl  im  Feingehalte
  als  im  Gewichte  festgesetzt.

Artikel  9.

Die  Bestimmungen  der  Convention  vom  25.  August  1837  Art.  12.  und
des  Vertrages  vom  B.  Juny  1838  über  den  Beitritt  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen
  Art.  2.  Abs.  2.  bezüglich  der  Controlprobe  der  Guldenund
  Halbguldenstücke  finden  auch  auf  die  Zweiguldenstucke  gieichmäßige  Anwendung.


Artikel  10.

Die  kontrahirenden  Staaten  machen  sich  verbindlich,  alljährlich  ein  solches
Quantum  von  Zweiguldenstücken  auszupragen,  welches  mindestens  der  vertrags-Mmäßig
  einzuziehenden  Summe  von  Kronenthalern  gleich  kömmt.

Artikel  11.

Die  im  Art.  13.  der  Convention  vom  25.  August  1837  einer  künftigen
Vereinbarung  vorbehaltene  Abnützungs-Grenze  wird  für  die  Zweiguldenstücke
auf  17  p.  C.,  für  die  Einguldenstücke  auf  2  p.  C.,  für  die  Halbguldenstäcke
auf  27  p.  C.  festgesetzt.

Artikel  12.

Sämmtliche  kontrahirende  Regierungen  machen  sich  verbindlich,  die  in  dem
Gebiete  des  süddeutschen  Münzvereins  kursirenden  älteren  und  abgenätzten  eigenen
  Scheidemünzen  allmählig  einzuziehen,  und  sich  darüber  am  Schlusse  jedes
Jahres  gegenseitige  Mittheilung  zu  machen.

Als  ältere  Scheidemünzen  sind  diejenigen  anzusehen,  welche  vor  Auflösung
des  deutschen  Reiches  für  ihre  dermaligen  Landestheile  geprägt  worden  sind.

Gegenwäriige.  Convention  soll  alsbald  zur  Ratification  der  hohen  kon-