Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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guten  Willen  und,  wenn  man  einerseits  bei  manchen  die  hinreichende
Dienstkenntniß  und  die  streng  militärische  Haltung  vermißte,  welche  Landwehrleuten
  gegenüber  mehr  als  irgendwo  nothwendig  sind,  so  mußte  man  andererseits
  zugeben,  daß  sie  in  mancher  Beziehung  sehr  vortheilhaft  auf  die
Leute  einwirkten  und  in  vielen  Fällen  durch  Beschwichtigung  und  ernste
Ansprache  manches  da  beseitigten,  wo  es  selbst  Offizieren  der  Linie  weniger
  leicht  möglich  gewesen  wäre.

Ein  anderes  vortreffliches  Material  für  Landwehr-Offiziere,  und
nicht  das  schlechteste,  würden  die  aus  dem  stehenden  Heere  ausscheidenden
oder  entlassenen  Unteroffiziere  darbieten,  wenn  sie  sich  als  solche  vollständig
und  tüchtig  bewährt  haben,  moralisch  und  geistig  dazu  befähigt  sind.  Es
ist  fraglich,  ob  man  nicht  an  manchen  Orten  vielleicht  aus  gewissen  Antipathien
  und  Nebenrücksichten,  mehr  als  gut  war,  verabsäumte,  von  diesem
gerade  für  die  Landwehr  -Subaltern-Offiziere  bestgeeigneten  und  vorzüglichen
  Material  hinreichende  Anwendung  zu  machen.  Weuigstens  scheint
bei  den  Wahlen  der  Landwehroffiziere  jetzt  mehr  als  sonst  gewissen  sich
verbreitenden  Lebensansichten,  wenn  nicht  Vorurtheilen,  Rechnung  getragen
zu  werden.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  jeder,  welcher  in  die  Gemeinschaft
preußischer  Offiziere  eintreten  will,  makellos  an  seiner  Ehre  in  der  Gesellschaft
  dastehen  muß.  Diese  Ehre  ist  aber  keine  specifische,  deren  Maßstab
  etwa  nur  nach  den  Ansichten  oder  Vorurtheilen  einer  einzelnen  Genossenschaft
  aufgestellt  werden  könnte,  sondern  sie  ist  Gemeingut  Aller,
und  muß  als  solche  in  der  Gesammtheit  angesehen  werden.  —  Das
Ballottement  irgend  einer  sich  freiwillig  zusammenschließenden  Gesellschaft
hat  Sinn,  denn  sie  kann  sich  in  ihren  Gesetzen  die  Eigenschaften  feststellen,
  welche  sie  von  ihren  Mitgliedern  verlangt,  und  es  muß  den  Mitgliedern
  überlassen  bleiben,  durch  die  Mehrzahl  zu  entscheiden,  ob  ein
zum  Eintritt  in  die  Gesellschaft  sich  Anmeldender  die  vorgeschriebenen
Eigenschaften  besitzt,  und  ob  er  für  die  Gesellschaft  paßt.  Eine  solche
Verbindung  könnte  immerhin  jemanden  nicht  in  ihre  Mitte  aufnehmen,
der  trotzdem  in  der  Welt  als  der  ehrenhafteste  Mann  dasteht,  und
kein  Vernünftiger  würde  daran  Anstoß  nehmen.

Ein  Offizier-Corps  ist  aber  keine  so  freiwillig  zusammengetretene
Gesellschaft,  sondern  ein  für  den  Zweck  des  Krieges  gebildetes  und  besoldetes
  Institut  des  Staates,  der  vor  allem  entscheidet,  wie  bei  den  einzelnen
  Gliedern  der  Bestimmung  und  dem  Zwecke  am  besten  gedient  ist.
Daher  mißte  hier  schon  eine  ein  zige  Stimme  hinreichen,  die  Beförderung
  irgend  eines  jungen  Mannes  zum  Offizier  zu  verhindern,  wenn