Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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bei  den  Ueberzügen  zu  den  Kopfmatratzen  (feinen  und

·  l·ichen3.  ...........von.«')auf4Jahre,

--Unterho·sen............-3  -2  -
--Unterjacken............-3  -2  -.

Außerdem  ist  der  bisherige  Etat  der  Garnisonlazarethe  zu  erhöhen,  und  zwar:
ei  wollenen  Deken  ...  von  1½  Stück  auf  2  Stück,

-  feinen  und  gewöhnlichen  Handtüchern.  2  -  -3

-  en

 

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-  1½  2  =  2

u

für  jeden  Kranken  2c.

Gleichzeiug  wird  bestimmt,  daß  in  Zukunft  ausnahmslos  kranke  Mannschaften  sofort  von  der  Aufnahme
  in  die  Garnisonlazarethe  an  und  während  ihres  ganzen  Aufenthalts  in  denselben  von  letzteren  gelieferte
Hemden  zu  tragen  haben.  Bringen  die  kranken  Mannschaften  bei  der  Aufnahme  nicht  vollständig  reine  Hemden
mit,  so  werden  solche  im  Lazareth  gereinigt,  aufbewahrt  und  den  Betreffenden  bei  der  Entlasstung  übergeben.

ie  durch  die  Herabsetzung  der  Darertgiten  der  vorbezeichneten  Wäsche=  r2c.  Stücke  entstehenden
Mehrkosten  sind  aus  dem  Fonds  für  Oekonomie-Geräthe  der  Intendanturen  zu  bestreiten.

Der  Mehrbedarf  an  wollenen  Decken,  Handtücern  und  Hemden  in  Folge  der  Etatserhöhung  ist  aus
verfügbaren  Beständen  der  Abtheilung  zu  entnehmen.  Soweit  dies  bei  den  einzelnen  Korps  nicht  ausführbar
ist,  wird  entsprechenden  Anträgen  *  Üeberweisung  des  Erforderlichen  entgegengesehen.

Weden  Auffrischung  der  Wäschestücke  gellen  nach  wie  vor  die  bisherigen  Bestimmungen.
1.  A.  v.  Verdy.

 

 

No.  657/9.  89.

Kriegsministerium.
Departement  für  das  Invalidenwesen.  Berlin  den  24.  Oktober  1889.

Nr.  272.

U„  Dienstsiegel  und  Dienststempel  der  Militärgeistlichen.
Zur  Behebung  vorgekommener  Zweifel  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Anträge  auf  VBeschaffung
von  Dienstsiegeln  und  Dienststempeln  für  die  Militärgeistlichen  an  die  örtliche  Garnisonverwaltung  un
durch  diese  an  die  Korps-Intendantur  zu  richten  sind.  Bei  Neubeschaffungen  sind  hinsichtlich  der  Form  die
Bestimmungen  der  Anlage  6  zur  Nüsdens  Besoloungsoorfhheift  genau  zu  beachten.

ür  den  Gebrauch  von  Dienstsiegeln  seitens  der  mit  der  Militärseelsorge  betrauten  Civilgeistlichen
bleiben  die  Festsetzungen  des  §.  80  der  Miliärkirchen-Ocbnung  vom  12.  Februar  1832  maßgebend.

 

No.  28/10.  39.  C.  3.  v.  O#vonius.
Kriegsministerium.
Medizinal-Abtheilung.  Berlin  den  25.  Oktober  1889.
Nr.  273.

Bestimmungen  über  Bade-  und  Brunnenkuren.
Die  als  Beilage  zu  Nr.  15  des  Armee-Verordnungs-Blattes  für  1889  veröffentlichten  „Bestimmungen  über
Bade=  und  Brunnenkuren“  sind  zum  Preise  von  15  Pf.  für  ein  Exemplar  von  der  Königlichen  Hofbuchhandlung
  von  E.  S.  Mittler  &  Sohn,  Berlin  8W.,  Kochstraße  68—70,  zu  beziehen.
No.  472/7.  839.  M.  A.  v.  Coler.
Kriegsministerium.  4
Allgemeines  Kriegs-Departement.  Berlin  den  27.  Oktober  1889.
Nr.  274.
Umgearbeitete  Ausgabe  des  Werkes  „Die  Wohnplätze  des  Deutschen  Reichs“  von  O.  Brunkow.
on  dem  vorbezeichneten  Werke  ist  eine  neue,  völlig  umgearbeitete  Ausgabe  erschienen,  welche  die  bisher
getrennt  herausgegebene  1.  und  2.  Abtheilung  in  3  Bänden  vereinigt.  Der  Preis  beträgt  für  die  Truppen  —
ei  direktem  Bezuge  vom  Herausgeber  —  50  4.
No.  132/10.  89.  A.  1.  v.  Falckenstein.