Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 159 — 
§. 7. 
Vom Börsenbesuche sind ausgeschlossen: 
1. Personen weiblichen Geschlechts; 
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
finden; 
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind; 
4. Personen, welche wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig ver- 
urtheilt sind; 
5. Personen, welche wegen einfachen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt sind; 
6. Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden; 
7. Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksam 
erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem 
Besuche einer Börse erkannt ist. 
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen 
unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem 
Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, 
verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in 
dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für 
geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse sämmtlichen Gläubigern gegenüber 
durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im 
Wiederholungsfalle in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs gerathen ist, muß 
die Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres ver- 
weigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. 
Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe festsetzen. 
Auf Antrag der Börsenorgane kann die Landesregierung in besonderen 
Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausschließung vom Börsen- 
besuche zulassen. 
  
§. 8. 
Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechthaltung der Ordnung 
und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. 
Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsen- 
vorstande ob. Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäfts- 
verkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsenräumen zu entfernen und 
mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder mit Geldstrafe zu bestrafen. 
Das Höchstmaß beider Strafen wird durch die Börsenordnung festgesetzt. Die 
Ausschließung von der Börse kann mit Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde 
durch Anschlag in der Börse bekannt gemacht werden. 
Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer durch die 
Börsenordnung festzusetzenden Frist die Beschwerde an die Börsenaufsichts- 
behörde statt.  
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