Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der 
Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so ist ihnen 
der Zutritt zu untersagen. 
§. 9. 
An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Es besteht, wenn die 
unmittelbare Aufsicht über die Börse einem Handelsorgane (§. 1 Absatz 2) über- 
tragen ist, aus der Gesammtheit oder einem Ausschusse dieses Aufsichtsorgans, 
andernfalls aus Mitgliedern, welche von den Börsenorganen gewählt werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts werden 
von der Landesregierung erlassen. 
§. 10. 
Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im 
Zusammenhange mit ihrer Thätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder 
dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung 
haben zu Schulden kommen lassen. 
§. 11. 
Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ist 
der Staatskommissar (§. 2) zu unterrichten. Er kann die Einleitung eines ehren- 
gerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von dem 
Kommissar gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Der Kommissar 
hat das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und die ihm geeignet er- 
scheinenden Anträge sowie Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sach- 
verständigen zu stellen. 
§. 12. 
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Ehrengericht einem 
Mitgliede die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In der Vorunter- 
suchung wird der Beschuldigte unter Mittheilung der Beschuldigungspunkte vor- 
geladen und,) wenn er erscheint, mit seinen Erklärungen und Anträgen gehört. 
Zeugen und Sachverständige dürfen nur unbeeidigt vernommen werden. 
§. 13. 
Mit Zustimmung des Staatskommissars kann das Ehrengericht das Ver- 
fahren einstellen, andernfalls ist die Hauptverhandlung anzuberaumen. 
§. 14. 
Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichte findet statt, auch wenn der 
Beschuldigte nicht erschienen ist. Sie ist nicht öffentlich. Das Ehrengericht kann 
die Oeffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, 
falls der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die 
Voraussetzungen des §. 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.
	        
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