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Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen
ihrer Beamten vornehmen lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§. 980.
Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung
einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig,
wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu
besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.
§. 981.
Sind seit dem Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten
Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangs-
berechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an
den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundes-
staats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrs-
anstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt
die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Be-
kanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das
Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
§. 982.
Die in den §§. 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichs-
behörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrath, in den übrigen Fällen
nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
§. 983.
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie
verpflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der
Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften
der §§. 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
§. 984.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigenthümer
nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und in Folge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigenthum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von
dem Eigenthümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.