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vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist,
das sich aus dem Eigenthum an dem belasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke
gegenüber ergiebt (Grunddienstbarkeit).
§. 1019.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die
Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vortheil bietet. Ueber das sich hieraus
ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
§. 1020.
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse
des Eigenthümers des belasteten Grundstücks thunlichst zu schonen. Hält er zur
Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er
sie in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des Eigenthümers
es erfordert.
§. 1021.
Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten
Grundstücke, so kann bestimmt werden, daß der Eigenthümer dieses Grundstücks die
Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht
dem Eigenthümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt
werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Be.-
nutzungsrecht des Eigenthümers erforderlich ist.
Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten
entsprechende Anwendung.
§. 1022.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des
belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist, der Eigenthümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten,
soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des §. 1021 Abs. 2
gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
§. 1023.
Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Theil
des belasteten Grundstücks, so kann der Eigenthümer die Verlegung der Ausübung
auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die
Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der
Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der
Theil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft
bestimmt ist.
Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
§. 1024.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem
sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstücke dergestalt zusammen, daß die Rechte neben-
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