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einander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte
gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach
billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
§. 1025.
Wird das Grundstück des Berechtigten getheilt, so besteht die Grunddienstbarkeit
für die einzelnen Theile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise
zulässig, daß sie für den Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher
wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Theile zum Vortheile, so erlischt
sie für die übrigen Theile.
§. 1026.
Wird das belastete Grundstück getheilt, so werden, wenn die Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Theil des belasteten Grundstücks beschränkt
ist, die Theile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der
Dienstbarkeit frei.
§. 1027.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die im
§. 1004 bestimmten Rechte zu.
§. 1028.
Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienst-
barkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Be-
rechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die
Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs er-
lischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
Die Vorschriften des §. 892 finden keine Anwendung.
§. 1029.
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigen-
thümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den
Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit
innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Zweiter Titel.
Nießbrauch.
I. Nießbrauch an Sachen.
§. 1030.
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
Der Nießbrauch kann durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden.