Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1055. 
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nieß- 
brauchs dem Eigenthümer zurückzugeben. 
Bei dem Nießbrauch an einem landwirthschaftlichen Grundstücke finden die 
Vorschriften der §§. 591, 592, bei dem Nießbrauch an einem Landgute finden die 
Vorschriften der §§. 591 bis 593 entsprechende Anwendung. 
§. 1056. 
Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus 
vermiethet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für 
den Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften der §§. 571, 572, des §. 573 
Satz 1 und der §§. 574 bis 576, 579 entsprechende Anwendung. 
Der Eigenthümer ist berechtigt, das Mieth- oder Pachtverhältniß unter Ein- 
haltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf 
den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der 
Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde. 
Der Miether oder der Pächter ist berechtigt, den Eigenthümer unter Bestimmung einer 
angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrechte 
Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen. 
§. 1057. 
Die Ersatzansprüche des Eigenthümers wegen Veränderungen oder Verschlechte- 
rungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen 
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 
Die Vorschriften des §. 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
§. 1058. 
Im Verhältnisse zwischen dem Nießbraucher und dem Eigenthümer gilt zu 
Gunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigenthümer, es sei denn, daß der 
Nießbraucher weiß, daß der Besteller nicht Eigenthümer ist. 
§. 1059. 
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann 
einem Anderen überlassen werden. 
§. 1060. 
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen 
Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, daß die Rechte neben einander nicht 
oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, 
so findet die Vorschrift des §. 1024 Anwendung. 
§. 1061. 
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nieß- 
brauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.
	        
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