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beschränkt sich auf die ihm zugetheilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 1481.
Unterbleibt bei der Auseinandersetzung die Berichtigung einer Gesammtguts-
verbindlichkeit, die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem Gesammtgut oder
dem Manne zur Last fällt, so hat der Mann dafür einzustehen, daß die Frau von
dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird. Die gleiche Verpflichtung hat die
Frau dem Manne gegenüber, wenn die Berichtigung einer Gesammtgutsverbindlichkeit
unterbleibt, die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander der Frau zur Last fällt.
§. 1482.
Wird die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst und ist ein gemein-
schaftlicher Abkömmling nicht vorhanden, so gehört der Antheil des verstorbenen Ehe-
gatten am Gesammtgute zum Nachlasse. Die Beerbung des Ehegatten erfolgt nach
den allgemeinen Vorschriften.
§. 1483.
Sind bei dem Tode eines Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden,
so wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen,
die im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sind, die Gütergemeinschaft
fortgesetzt. Der Antheil des verstorbenen Ehegatten am Gesammtgute gehört in diesem
Falle nicht zum Nachlasse; im Uebrigen erfolgt die Beerbung des Ehegatten nach den
allgemeinen Vorschriften.
Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vor-
handen, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbtheile so, wie wenn fortgesetzte
Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
§. 1484.
Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
Vorschriften der §§. 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 ent-
sprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts erforderlich.
Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das
Gleiche wie im Falle des §. 1482.
§. 1485.
Das Gesammtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen
Gesammtgute, soweit es nicht nach §. 1483 Abs. 2 einem nicht antheilsberechtigten
Abkömmlinge zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus
dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten
Gütergemeinschaft erwirbt.