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Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem
Gesammtgute.
Auf das Gesammtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des 8. 1438 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
K. 1486.
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder nach 8. 1369 oder 8. 1370 erwirbt.
Gehören zu dem Vermögen des überlebenden Ehegatten Gegenstände, die nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, so finden auf sie die bei der Errungen-
schaftsgemeinschaft für das eingebrachte Gut des Mannes geltenden Vorschriften, mit
Ausnahme des §F. 1524, entsprechende Anwendung.
g. 1487.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der antheils-
berechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesammtguts der fortgesetzten Gütergemein-
schaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
der S§. 1442 bis 1449, 1455 bis 1457, 1466; der überlebende Ehegatte hat die
rechtliche Stellung des Mannes, die antheilsberechtigten Abkömmlinge haben die recht-
liche Stellung der Frau.
Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesammtgute schuldet oder aus dem
Gesammtgute zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft zu leisten.
S. 1488.
Gesammtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Ver-
bindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen
Ehegatten, die Gesammtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
.. 1489.
Für die Gesammtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet
der überlebende Ehegatte persönlich.
Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur in Folge des
Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesammtgut in dem Bestande, den es zur
Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
Eine persönliche Haftung der antheilsberechtigten Abkömmlinge für die Ver-
bindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fort-
gesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
g. 1490.
Stirbt ein antheilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Antheil an dem
Gesammtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterläßt er Abkömmlinge, die antheilsberechtigt