— 450 —
sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die
Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterläßt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst
sein Antheil den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht
vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.
§. 1491.
Ein antheilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Antheil an dem Gesammt-
gute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich be-
glaubigter Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem überlebenden
Ehegatten und den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen mittheilen.
Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und
den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Steht der Abkömmling unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so
ist zu dem Verzichte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit
des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§. 1492.
Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit auf-
heben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des
verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung den antheilsberechtigten Ab-
kömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Ab-
kömmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte mittheilen.
Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den antheilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der gericht-
lichen oder notariellen Beurkundung.
Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund-
schaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts er-
forderlich.
§. 1493.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des über-
lebenden Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minder-
jährig ist oder bevormundet wird, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormund-
schaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Güter-
gemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Vormund-
schaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Ehe-
schließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.