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§äo. 1494.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
Wird der überlebende Ehegatte für todt erklärt, so endigt die fortgesetzte Güter-
gemeinschaft mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§. 1495.
Ein antheilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten
auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen:
1. wenn der überlebende Ehegatte ein Rechtsgeschäft der in den §§. 1444
bis 1446 bezeichneten Art ohne Zustimmung des Abkömmlinges vorge-
nommen hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Abkömm-
linges zu besorgen ist;
2. wenn der überlebende Ehegatte das Gesammtgut in der Absicht, den Ab-
kömmling zu benachtheiligen, vermindert hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling
Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
4. wenn der überlebende Ehegatte wegen Verschwendung entmündigt ist oder
wenn er das Gesammtgut durch Verschwendung erheblich gefährdet;
5. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Gewalt über den Abkömmling
verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
§. 1496.
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des
§. 1495 mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein,
auch wenn das Urtheil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
§. 1497.
Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft findet in Ansehung
des Gesammtguts die Auseinandersetzung statt.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich das Rechtsverhältniß der Theilhaber
am Gesammtgute nach den §§. 1442, 1472, 1473.
§. 1498.
Auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§. 1475, 1476, des
§. 1477 Abs. 1 und der §§. 1479 bis 1481 Anwendung; an die Stelle des Mannes
tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle der Frau treten die antheilsberechtigten
Abkömmlinge. Die im §. 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur
für den überlebenden Ehegatten.
§. 1499.
Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden
Gesammtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesammtgut nicht haftete
oder die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihm zur Last fielen;
Reichs- Gesetzbl. 1896. 69