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gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn
dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen
geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der
Theilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem Abkömmlinge, der auf seinen Antheil verzichtet hat, eine Abfindung
aus dem Gesammtgute gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen
der Verzicht zu Statten kommt.
§. 1504.
Soweit die antheilsberechtigten Abkömmlinge nach §. 1480 den Gesammt-
gutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnisse zu einander nach der Größe ihres
Antheils an dem Gesammtgute verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die
ihnen zugetheilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften
der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 1505.
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichttheils finden zu
Gunsten eines antheilsberechtigten Abkömmlinges entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, als ge-
setzlicher Erbtheil gilt der dem Abkömmlinge zur Zeit der Beendigung gebührende
Antheil an dem Gesammtgut, als Pflichttheil gilt die Hälfte des Werthes dieses
Antheils.
§. 1506.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkommling erbunwürdig, so ist er auch des Antheils
an dem Gesammtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden
entsprechende Anwendung.
§. 1507.
Das Nachlaßgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugniß
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu ertheilen. Die Vorschriften über den
Erbschein finden entsprechende Anwendung.
§. 1508.
Die Ehegatten können die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag
ausschließen.
Auf einen Ehevertrag, durch welchen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft aus-
geschlossen oder die Ausschließung aufgehoben wird, finden die Vorschriften des §. 1437
Anwendung.
§. 1509.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst
wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen,
wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichttheil zu entziehen oder auf
Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. Auf die Ausschließung finden die Vor-
schriften über die Entziehung des Pflichttheils entsprechende Anwendung.
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