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§. 1561.
Die Eintragung erfolgt in den Fällen des §. 1357 Abs. 2 und des §. 1405
Abs. 3 auf Antrag des Mannes.
In den anderen Fällen ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder
Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet
Der Antrag eines der Ehegatten genügt:
1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung
beruhenden Aenderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten,
wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnisse der
Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in dem Register eines anderen Be-
zirkes, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen
Wohnsitzes ertheilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung
vorgelegt wird.
§. 1562.
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Wird eine Aenderung des Güterstandes eingetragen, so hat sich die Bekannt-
machung auf die Bezeichnung des Güterstandes und, wenn dieser abweichend von
dem Gesetze geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§. 1563.
Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann
eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Siebenter Titel.
Scheidung der Ehe.
§. 1564.
Die Ehe kann aus den in den §§. 1565 bis 1569 bestimmten Gründen ge-
schieden werden. Die Scheidung erfolgt durch Urtheil. Die Auflösung der Ehe
tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
§. 1565.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte sich des
Ehebruchs oder einer nach den §§. 171, 175 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung
schuldig macht.
Das Recht des Ehegatten auf Scheidung ist ausgeschlossen, wenn er dem Ehe-
bruch oder der strafbaren Handlung zustimmt oder sich der Theilnahme schuldig macht.
§. 1566.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach
dem Leben trachtet.