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den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem
Manne empfangen hat.
Es wird vermuthet, daß der Mann innerhalb der Empfängnißzeit der Frau
beigewohnt habe. Soweit die Empfängnißzeit in die Zeit vor der Ehe fällt, gilt
die Vermuthung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes
angefochten zu haben.
§. 1592.
Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu
dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Ein-
schluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.
Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist,
der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so
gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit.
g. 1593.
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb drei-
hundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend
gemacht werden, wenn der Mann die Ehelichkeit angefochten hat oder, ohne das
Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben ist.
§. 1594.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Mann die Geburt des
Kindes erfährt.
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften
der §§. 203, 206 entsprechende Anwendung.
§. 1595.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist
der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen Mann kann sein gesetzlicher Vertreter mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit anfechten. Hat der gesetzliche
Vertreter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der
Geschäftsunfähigkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie
wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
§. 1596.
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung
der Anfechtungsklage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten.
Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt an-
zusehen. Das Gleiche gilt, wenn der Mann vor der Erledigung des Rechtsstreits
das Kind als das seinige anerkennt.