Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 469 — 
Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht anderweit 
geltend gemacht werden. 
§. 1597. 
Nach dem Tode des Kindes erfolgt die Anfechtung der Ehelichkeit durch Er- 
klärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter 
Form abzugeben. 
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung sowohl demjenigen mittheilen, welcher 
im Falle der Ehelichkeit, als auch demjenigen, welcher im Falle der Unehelichkeit 
Erbe des Kindes ist. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu gestatten, der ein 
rechtliches Interesse glaubhaft macht. 
§. 1598. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Mann das Kind 
nach der Geburt als das seinige anerkennt. 
Die Anerkennung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
erfolgen. 
Für die Anerkennung gelten die Vorschriften des §. 1595 Abs. 1. Die An- 
erkennung kann auch in einer Verfügung von Todeswegen erfolgen. 
§. 1599. 
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit anfechtbar, so finden die Vorschriften der 
§§. 1595 bis 1597 und, wenn die Anfechtbarkeit ihren Grund in arglistiger Täuschung 
oder in Drohung hat, neben den Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und des §. 206 
auch die Vorschrift des §. 203 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
§. 1600. 
Wird von einer Frau, die sich nach der Auflösung ihrer Ehe wiederverheirathet 
hat, ein Kind geboren, das nach den §§. 1591 bis 1599 ein eheliches Kind sowohl 
des ersten als des zweiten Mannes sein würde, so gilt das Kind, wenn es innerhalb 
zweihundertundsiebzig Tagen nach der Auflösung der früheren Ehe geboren wird, als 
Kind des ersten Mannes, wenn es später geboren wird, als Kind des zweiten Mannes. 
Dritter Titel. 
Unterhaltspflicht. 
§. 1601 
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. 
§. 1602. 
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. 
Ein minderjähriges unverheirathetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn 
es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte 
seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen. 
71*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.