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Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit nicht anderweit
geltend gemacht werden.
§. 1597.
Nach dem Tode des Kindes erfolgt die Anfechtung der Ehelichkeit durch Er-
klärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung sowohl demjenigen mittheilen, welcher
im Falle der Ehelichkeit, als auch demjenigen, welcher im Falle der Unehelichkeit
Erbe des Kindes ist. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 1598.
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Mann das Kind
nach der Geburt als das seinige anerkennt.
Die Anerkennung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgen.
Für die Anerkennung gelten die Vorschriften des §. 1595 Abs. 1. Die An-
erkennung kann auch in einer Verfügung von Todeswegen erfolgen.
§. 1599.
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit anfechtbar, so finden die Vorschriften der
§§. 1595 bis 1597 und, wenn die Anfechtbarkeit ihren Grund in arglistiger Täuschung
oder in Drohung hat, neben den Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und des §. 206
auch die Vorschrift des §. 203 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 1600.
Wird von einer Frau, die sich nach der Auflösung ihrer Ehe wiederverheirathet
hat, ein Kind geboren, das nach den §§. 1591 bis 1599 ein eheliches Kind sowohl
des ersten als des zweiten Mannes sein würde, so gilt das Kind, wenn es innerhalb
zweihundertundsiebzig Tagen nach der Auflösung der früheren Ehe geboren wird, als
Kind des ersten Mannes, wenn es später geboren wird, als Kind des zweiten Mannes.
Dritter Titel.
Unterhaltspflicht.
§. 1601
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§. 1602.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein minderjähriges unverheirathetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn
es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte
seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.
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