Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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worden,  dass  sie  einen  wirklichen  Krieg  im  Rechtssinne  voraussetze.


Man  darf  meinen  Erörterungen  nicht  von  vornherein  den
Vorwurf  machen,  dass  sie  rein  doktrinärer  Natur  seien,  weil  das
Soldatentestament  an  Bedeutung  verloren  habe  angesichts  der
reichlichen  Auswahl  anderer  privilegierter  Trestamentsformen,  die
das  B.  G.-B.  (85  2249  ff.)  für  die  Reichsangehörigen  vorgesehen
hat,  und  vor  allem  angesichts  der  Aufnahme  des  holographischen
Testamentes  (B.  G.-B.  8  2231  No.  2)  ins  neue  Reichsrecht.  Freilich
  unterliegt  zwar  die  theoretische  Anwendbarkeit  dieser
anderen  Testamentsformen  durch  Deutsche  im  Auslande  nach  den
Grundsätzen  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  über  das  internationale  Privatrecht  (Art.  11  Abs.  I  in  Verbindung
  mit  Art.  24  Abs.  I)  keinem  Zweifel®,  aber  die  praktische
  Handhabung  dieser  88  2231  No.  2  und  2249ff.  durch
unsere  Soldaten  in  China  wird  doch  wesentlich  eingeschränkt.

Denn  das  „Gemeindetestament“  des  &  2249  erfordert  ausser
den  beiden  Zeugen  das  Vorhandensein  eines  Gemeindevorstehers;
das  „Quarantänetestament“®  des  8  2250  setzt  zwar  eventuell  nur
drei  Zeugen  aber  eine  „Absperrung“  des  Ortes  der  Testamentserrichtung
  voraus  und  das  „Seetestament“  des  $  2251  kann  nur
während  der  Hin-  oder  Rückbeförderung  der  Soldaten  bezw.  etwa
während  ihres  Aufenthaltes  auf  einem  Lazarettschiffe  in  Anwendung
  kommen,  wie  auch  das  „Marinetestament“  des  E.-G.  2.B.G.-B.
Art.44  nur  anwendbar  ist,  wenn  sich  der  Testator  an  Bord  befindet.

Das  holographische  Testament  des  $  2231  No.  2  endlich
kommt  nicht  nur  ($  2247)  für  solche  Testatoren  in  Fortfall,  die

wenig  die  gesammte  übrige  Litteratur  zu  B.G.-B.  $  15;  dasselbe  gilt  von
den  Materialien  (Mot.  I  S.  38,  Kommissionsprot.  I  S.  6f.)

5  Vgl.  auch  Nıepxer’s  Kommentar  zum  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch,  Berlin  1899,  S.  64  sub  ß,  S.  30  sub  1,  sowie  z.  B.  CRoNE,
System  des  Bürgerlichen  Rechts,  Freiburg  und  Leipzig  1900,  Bd.  I  S.  159
Anm.  101.

8  Wie  es  Cosack  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  634  sehr  glücklich  benannt  hat.