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worden, dass sie einen wirklichen Krieg im Rechtssinne voraussetze.
Man darf meinen Erörterungen nicht von vornherein den
Vorwurf machen, dass sie rein doktrinärer Natur seien, weil das
Soldatentestament an Bedeutung verloren habe angesichts der
reichlichen Auswahl anderer privilegierter Trestamentsformen, die
das B. G.-B. (85 2249 ff.) für die Reichsangehörigen vorgesehen
hat, und vor allem angesichts der Aufnahme des holographischen
Testamentes (B. G.-B. 8 2231 No. 2) ins neue Reichsrecht. Freilich
unterliegt zwar die theoretische Anwendbarkeit dieser
anderen Testamentsformen durch Deutsche im Auslande nach den
Grundsätzen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
über das internationale Privatrecht (Art. 11 Abs. I in Verbindung
mit Art. 24 Abs. I) keinem Zweifel®, aber die praktische
Handhabung dieser 88 2231 No. 2 und 2249ff. durch
unsere Soldaten in China wird doch wesentlich eingeschränkt.
Denn das „Gemeindetestament“ des & 2249 erfordert ausser
den beiden Zeugen das Vorhandensein eines Gemeindevorstehers;
das „Quarantänetestament“® des 8 2250 setzt zwar eventuell nur
drei Zeugen aber eine „Absperrung“ des Ortes der Testamentserrichtung
voraus und das „Seetestament“ des $ 2251 kann nur
während der Hin- oder Rückbeförderung der Soldaten bezw. etwa
während ihres Aufenthaltes auf einem Lazarettschiffe in Anwendung
kommen, wie auch das „Marinetestament“ des E.-G. 2.B.G.-B.
Art.44 nur anwendbar ist, wenn sich der Testator an Bord befindet.
Das holographische Testament des $ 2231 No. 2 endlich
kommt nicht nur ($ 2247) für solche Testatoren in Fortfall, die
wenig die gesammte übrige Litteratur zu B.G.-B. $ 15; dasselbe gilt von
den Materialien (Mot. I S. 38, Kommissionsprot. I S. 6f.)
5 Vgl. auch Nıepxer’s Kommentar zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, Berlin 1899, S. 64 sub ß, S. 30 sub 1, sowie z. B. CRoNE,
System des Bürgerlichen Rechts, Freiburg und Leipzig 1900, Bd. I S. 159
Anm. 101.
8 Wie es Cosack a. a. O. Bd. II S. 634 sehr glücklich benannt hat.