Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 551 — 
§. 2083. 
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung 
begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch 
wenn die Anfechtung nach §. 2082 ausgeschlossen ist. 
§. 2084. 
Läßt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, 
so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg 
haben kann. 
§. 2085. 
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Ver- 
fügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn an- 
zunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen 
haben würde. 
§. 2086. 
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die 
Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen 
ist, daß die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte. 
Zweiter Titel. 
Erbeinsetzung. 
§. 2087. 
Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchtheil seines Vermögens dem 
Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn 
der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. 
Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel 
nicht anzunehmen, daß er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. 
§. 2088. 
Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen 
Bruchtheil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Theiles die 
gesetzliche Erbfolge ein. 
Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines 
jeden auf einen Bruchtheil eingesetzt hat und die Bruchtheile das Ganze nicht er- 
schöpfen. 
§. 2089. 
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen 
Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchtheil der Erbschaft ein- 
gesetzt ist und die Bruchtheile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnißmäßige 
Erhöhung der Bruchtheile ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.