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dann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, daß als Nacherben diejenigen
eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn
er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der
Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§. 2105.
Hat der Erblasser angeordnet, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu be-
stimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers
die Vorerben.
Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem
Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer
zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch
nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach §. 2101 als Nacherbeinsetzung
anzusehen ist.
§. 2106.
Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das
Ereigniß zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft
dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe nach §. 2101
Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit
dessen Geburt an. Im Falle des §. 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Ent-
stehung der juristischen Person ein.
§. 2107.
Hat der Erblasser einem Abkömmlinge, der zur Zeit der Errichtung der letzt-
willigen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser
Zeit nicht weiß, daß er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen
Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt
ist, daß der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
§. 2108.
Die Vorschriften des §. 1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende An-
wendung.
Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge,
aber nach dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über,
sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter
einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des §. 2074.
§. 2109.
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten
ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, daß in der Person
des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereigniß eintritt, und