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Artikel 16.
Haben ausländische Ehegatten oder Ehegatten, die nach der Eingehung der
Ehe die Reichsangehörigkeit erwerben, den Wohnsitz im Inlande, so finden die Vor-
schriften des §. 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; der
ausländische gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.
Die Vorschriften der §§. 1357, 1362, 1405 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden Anwendung, soweit sie Dritten günstiger sind als die ausländischen Gesetze.
Artikel 17.
Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maßgebend, dem der
Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.
Eine Thatsache, die sich ereignet hat, während der Mann einem anderen
Staate angehörte, kann als Scheidungsgrund nur geltend gemacht werden, wenn
die Thatsache auch nach den Gesetzen dieses Staates ein Scheidungsgrund oder ein
Trennungsgrund ist.
Ist zur Zeit der Erhebung der Klage die Reichsangehörigkeit des Mannes er-
loschen, die Frau aber Deutsche, so finden die deutschen Gesetze Anwendung.
Auf Scheidung sowie auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kann auf-
Grund eines ausländischen Gesetzes im Inlande nur erkannt werden, wenn sowohl
nach dem ausländischen Gesetze als nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zu-
lässig sein würde.
Artikel 18.
Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach den deutschen Gesetzen beur-
theilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist
oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war.
Artikel 19.
Das Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde wird
nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn der Vater und, falls der Vater gestorben
ist, die Mutter die Reichsangehörigkeit besitzt. Das Gleiche gilt, wenn die Reichs-
angehörigkeit des Vaters oder der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes
aber bestehen geblieben ist.
Artikel 20.
Das Rechtsverhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter
wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn die Mutter eine Deutsche ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit der Mutter erloschen, die Reichs-
angehörigkeit des Kindes aber bestehen geblieben ist.
Artikel 21.
Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kinde und seine
Verpflichtung, der Mutter die Kosten der Schwangerschaft, der Entbindung und des