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seinen Wohnsitz in diesem Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich maß-
gebend sind.
Artikel 26.
Gelangt aus einem im Ausland eröffneten Nachlasse für die nach den dortigen
Gesetzen berechtigten Erben oder Vermächtnißnehmer durch Vermittelung deutscher
Behörden Vermögen ins Inland, so kann ein Anderer der Herausgabe nicht aus
dem Grunde widersprechen, daß er als Erbe oder Vermächtnißnehmer einen Anspruch
auf das Vermögen habe.
Artikel 27.
Sind nach dem Rechte eines fremden Staates, dessen Gesetze in dem Artikel 7
Abs. 1, dem Artikel 13 Abs. 1, dem Artikel 15 Abs. 2, dem Artikel 17 Abs. 1
und dem Artikel 25 für maßgebend erklärt sind, die deutschen Gesetze anzuwenden,
so finden diese Gesetze Anwendung.
Artikel 28.
Die Vorschriften der Artikel 15, 19, des Artikel 24 Abs. 1 und der
Artikel 25, 27 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die sich nicht in dem Ge-
biete des Staates befinden, dessen Gesetze nach jenen Vorschriften maßgebend sind,
und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie sich befinden, besonderen
Vorschriften unterliegen.
Artikel 29.
Gehört eine Person keinem Staate an, so werden ihre Rechtsverhältnisse,
soweit die Gesetze des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt
sind, nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person zuletzt angehört hat,
und, wenn sie auch früher einem Staate nicht angehört hat, nach den Gesetzen des
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohrsitzes ihren
Aufenthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.
Artikel 30.
Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die An-
wendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ver-
stoßen würde.
Artikel 31.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers
bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Angehörige und
ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht wird.