Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

 
 
 
 
— 611 — 
IV. Als §. 145 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in 
denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, 
ohne die erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den 
Verkehr bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften 
Theile des Nennwerths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleich- 
kommen kann, mindestens aber dreihundert Mark beträgt. 
V. Im §. 171 Abs. 1 und Abs. 3 werden die Worte: "aufgelöst, für un- 
gültig oder nichtig erklärt worden ist", ersetzt durch die Worte: 
"aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist". 
VI. An die Stelle des §. 195 tritt folgende Vorschrift: 
Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als ihr 
Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen. 
VII. Im §. 235 werden die Worte: "ihren Eltern oder ihrem Vormundes" ersetzt 
durch die Worte: 
„ ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem Pfleger". 
VIII. Im §. 237 werden die Worte: "ihrer Eltern oder ihres Vormundes" ersetzt 
durch die Worte: 
"ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers". 
IX. Im §. 238 werden die Worte: "für ungültig erklärt worden ist" ersetzt 
durch die Worte: 
"für nichtig erklärt worden ist". 
Artikel 35. 
Die Strafprozeßordnung wird dahin geändert: 
I. Im §. 11 Abs. 1 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 folgende Vorschriften: 
 
   
In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt 
des Heimathstaats als ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere 
Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von 
der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein 
Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichts- 
bezirke getheilt, so wird der als Wohrsitz geltende Bezirk von dem 
Reichskanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
II. An die Stelle des §. 149 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. 
Reichs - Gesetzbl.   1806.   89
	        
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