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§. 1910 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Vermögensangelegenheiten des
Geistesschwachen angeordnete Pflegschaft.
Die bisherigen Vormünder und Pfleger bleiben im Amte. Das Gleiche gilt
im Geltungsbereiche der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 für
den Familienrath und dessen Mitglieder. Ein Gegenvormund ist zu entlassen, wenn
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Gegenvormund nicht zu be-
stellen sein würde.
Artikel 211.
Die nach den französischen oder den badischen Gesetzen für einen Geistes-
schwachen angeordnete Bestellung eines Beistandes verliert mit dem Ablaufe von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.
Artikel 212.
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen gewisse
Werthpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind.
Artikel 213.
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem In-
krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend.
Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidations-
verfahren.
Artikel 214.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung
oder Aufhebung einer Verfügung von Todeswegen wird nach den bisherigen Gesetzen
beurtheilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs stirbt.
Das Gleiche gilt für die Bindung des Erblassers bei einem Erbvertrag oder
einem gemeinschaftlichen Testamente, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden ist.
Artikel 215.
Wer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Fähigkeit zur
Errichtung einer Verfügung von Todeswegen erlangt und eine solche Verfügung er-
richtet hat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nach dem Bürgerlichen Gesetz-
buch erforderliche Alter noch nicht erreicht hat.
Die Vorschriften des §. 2230 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf ein
Testament Anwendung, das ein nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gestorbener Erblasser vor diesem Zeitpunkt errichtet hat.
Artikel 216.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Mitglieder gewisser ritter-
schaftlicher Familien bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlaß durch das