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§. 22.
Die Begutachtung eines kriegsgerichtlichen Erkenntnisses erfolgt durch einen
Auditeur oder durch einen zur Ausübung des Richteramts befähigten deutschen
Beamten oder Offizier. Die Begutachtung soll nicht durch einen Beamten oder
Offizier geschehen, welcher Referent in dem Spruchgericht war.
Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, hat eine Begutachtung
nur dann anzuordnen, wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts von dem An-
trage des Referenten wesentlich abweicht, oder wenn ihm die Entscheidung aus
sonstigen Gründen bedenklich erscheint. Eine Begutachtung ist stets erforderlich,
wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe erkannt ist.
§. 23.
Eine Begutachtung der Erkenntnisse der Abtheilungsgerichte findet nicht statt.
Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu müssen, so hat er
unter Begründung der Versagung das Erkenntniß nebst den Akten dem mit der
höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten vorzulegen. Dieser muß das Er-
kenntniß durch einen Auditeur (§. 22) begutachten lassen und kann dasselbe auf-
heben, wenn er es in Uebereinstimmung mit dem Gutachten für nichtig, gesetz-
widrig oder aktenwidrig erachtet.
Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die bei dem Gericht des Ober-
kommandos der Schutztruppen beziehungsweise den Gouvernementsgerichten er-
gangenen noch nicht rechtskräftigen standgerichtlichen Erkenntnisse von dem an sich
zur Bestätigung zuständigen Gerichtsherrn aufgehoben werden.
§. 24.
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruch-
gericht der frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue
Spruchgericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche der
Aufhebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu
Grunde zu legen.
§. 25.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt,
soweit dies angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
von längerer Dauer erfolgt in der Heimath und ist vom Gerichtsherrn — §. 180
Militär-Strafgerichtsordnung — in sinngemäßer Anwendung der für die An-
gehörigen Meiner Armee bestehenden Vorschriften zu veranlassen.
§. 26.
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General-Auditeurs werden
von dem General-Auditoriat und dem General-Auditeur der Armee und Marine
wahrgenommen.